Steuerhandbuch für Freiberufler
1. Aufl. 2017
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S. 3624. Verkehrsteuern
4.1. Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer wird auf den Erwerb von Grundstücken im Inland erhoben. Seit Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen auch unentgeltliche Erwerbe von Grundstücken der Grunderwerbsteuer. Mit wurde die Berechnung der Grunderwerbsteuer grundlegend reformiert.
Freiberufler sind beim Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken – sei es für betriebliche oder für private Zwecke – von der Grunderwerbsteuer betroffen. Rechtsanwälte und Notare gelten zudem als Parteienvertreter iSd GrEStG. Mit dieser Rechtsstellung sind weitergehende Verpflichtungen (zB Anzeigepflicht nach § 9 GrEStG) oder Befugnisse (Befugnis zur Selbstberechnung nach §§ 11 ff GrEStG) iZm dem Erwerb von Grundstücken verbunden.
4.1.1. Erwerbsvorgänge
Der zivilrechtliche Eigentumserwerb erfolgt idR mit der Eintragung in das Grundbuch. Die Grunderwerbsteuer knüpft jedoch bereits an das Verpflichtungsgeschäft (idR Kaufvertrag) an.
4.1.1.1. Tatbestände im Überblick
Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 1 GrEStG die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (zB unentgeltli...