Praxishandbuch Börserecht
2. Aufl. 2020
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S. 7II. Börseunternehmen
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Ein zentraler Teil des BörseG sind Vorgaben für Börseunternehmen bzw Marktbetreiber. Als „Marktbetreiber“ wird definiert, wer das Geschäft eines geregelten Markts verwaltet oder betreibt (siehe § 1 Z 17 BörseG, der klarstellt, dass das auch der geregelte Markt selbst sein kann). In der Folge verwendet das BörseG diesen Begriff allerdings nur selten. Vielmehr stellt es regelmäßig auf den (weiteren) Begriff „Börseunternehmen“ ab. Ein solches ist ein Marktbetreiber gemäß § 1 Z 17 BörseG oder ein Betreiber einer allgemeinen Warenbörse. Wertpapierbörsen wiederum definiert § 1 Z 1 BörseG als inländische Märkte, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG gehandelt werden. Warenbörsen (die hier nicht weiter behandelt werden) sind in § 1 Z 3 BörseG definiert. Einziges Börseunternehmen ist in Österreich derzeit die Wiener Börse AG.
A. Allgemeines
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Börseunternehmen haben zu gewährleisten, dass die von ihnen verwalteten bzw betriebenen geregelten Märkte und sonstigen Wertpapier- oder Warenbörsen stets die Anforderungen des BörseG erfüllen. Dabei handelt das Börseunternehmen zum Teil als beliehenes Unternehmen, übernimmt also behördliche Befugnisse und entscheidet in diesem Rahmen – wie eine Verwaltungsbehörde – mit Bescheid.