Handbuch für Arbeitgeber
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 30220. Mitwirkungsrechte der Belegschaft
Im folgenden Kapitel werden die im Rahmen eines Betriebes (aber auch im Unternehmen und Konzern sowie auf europäischer Ebene) zu bildenden Belegschaftsorgane und deren Mitwirkungsrechte dargestellt. Es handelt sich hier überwiegend um absolut zwingende Normen, von denen daher grundsätzlich nicht abgewichen werden darf.
20.1. Organe der Belegschaft
20.1.1. Allgemeines
Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) sehen weitgehende Mitwirkungsrechte der Belegschaft vor. Diese Mitwirkungsrechte werden durch deren Organe ausgeübt.
Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles des ArbVG (somit der „Betriebsverfassung“) sind gem § 36 Abs 1 ArbVG alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.
Als Betrieb gilt gem § 34 ArbVG jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestehender Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Von Lehre und Judikatur wurden dazu die wesentlichen Merkmale des Betriebsbegriffes herausgearbeitet...