Handbuch für Arbeitgeber
1. Aufl. 2022
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S. 15711. Entgeltfortzahlung, Urlaub, Karenzierung/Unterbrechung
Im folgenden Kapitel finden sich Ausführungen zu verschiedenen Varianten, bei denen das Entgelt weiter zu entrichten ist, obwohl keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht. Auch Formen der Karenzierung und Unterbrechung des Dienstverhältnisses und diverse Formen der Herabsetzung der Arbeitszeit werden beleuchtet.
11.1. Entgeltfortzahlung
11.1.1. Grundsatz
Für Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird, ist auch grundsätzlich kein Entgelt zu zahlen. Von diesem Grundsatz bestehen aber zahlreiche Ausnahmen, die in der Folge darzustellen sind. Die wichtigsten betreffen den Krankheitsfall, sonstige wichtige Verhinderung aus persönlichen Gründen und den Verbrauch des gesetzlichen Urlaubsanspruches.
Auch dann, wenn aus dem Dienstgeber zurechenbaren Gründen die Dienstleistung unterbleibt (etwa vom Dienstgeber einseitig verfügte Dienstfreistellung, Unterbleiben der Arbeitsleistung wegen Störung des Betriebes) gebührt gem § 1155 ABGB weiterhin das volle Entgelt, wenn der Dienstnehmer zur Leistung bereit ist. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung...