Festschrift Roman Leitner
1. Aufl. 2022
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S. 5821. Einleitung
Soweit ein Unternehmer einen Gegenstand vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet an einen anderen Unternehmer liefert, wird diese Lieferung in Österreich als sog „innergemeinschaftliche Lieferung“ von der Umsatzsteuer befreit (Art 7 UStG). Zweck dieser Steuerbefreiung ist die Umsetzung des derzeit geltenden Bestimmungslandprinzips bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen, dh es soll eine Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland eintreten, während es im Abgangsland durch die Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu einer entsprechenden Steuerentlastung kommt.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht anwendbar, wenn der liefernde Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass die von ihm bewirkte Lieferung mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine eigene Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung zu verhindern.
Bei Lieferungen aus dem Inland in ein Drittland (= Nicht-EU-Mitgliedstaat) tritt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 7 UStG) an die Stelle der innergemeinschaftlichen Lieferungen. Zweck d...