Festschrift Roman Leitner
1. Aufl. 2022
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S. 3541. Steuervermeidende Gestaltungsfreiheit
Es gehört zu den grundrechtlich durch Art 12, 14, 2 Abs 1 GG verbürgten Freiheiten, Sachverhalte so zu gestalten, dass sie eine möglichst geringe oder gar keine Steuerbelastung auslösen. Das entspricht auch der Sichtweise des Unionsrechts. Die bloße Steuervermeidung, die darauf gerichtet ist, den gesetzlichen Steuertatbestand nicht zu erfüllen, ist legal und somit nicht strafbar. Die Reduzierung der Steuerbelastung ist auch Gegenstand der betriebswirtschaftlichen Steuergestaltungslehre und es ist eine Aufgabe etwa des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die für die Gesellschaft günstigste steuerrechtliche Gestaltung zu wählen. Das gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für den privaten Bereich. Jeder hat das Recht durch entsprechende Gestaltung, seine Steuerlast zu reduzieren. Es ist Beraterpflicht, auf entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Wer keine Steuerberatung in Anspruch nimmt, läuft Gefahr zu viel Steuern zu zahlen.
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch in den Fällen der grenzüberschreitenden Verlagerung des Wohnsitzes und des Ortes der Geschäftsleitung etwa einer Kapitalgesellschaft, und zwar auch dann, wenn sie ...