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SWK 9, 20. März 2019, Seite 454

Verdeckte Ausschüttung und Einlagenrückzahlung

Wahlrecht auch bei verdeckten Vorgängen?

Gerald Ehgartner und Hans Blasina

Verfügt eine Kapitalgesellschaft (nach aktueller Rechtslage) über eine positive Innenfinanzierung sowie über einen positiven Einlagenstand, steht ihr (unstrittig) das Wahlrecht zu, offene Zuwendungen auf Ebene des Anteilsinhabers steuerlich als Ausschüttung oder als Einlagenrückzahlung darzustellen. Im Falle einer verdeckt erfolgten Zuwendung (verdeckte Ausschüttung auf Ebene der Kapitalgesellschaft) besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung kein derartiges Wahlrecht, sondern sei – sofern nicht eine rechtzeitige Rückgängigmachung oder Umwidmung erfolge – eine (grundsätzlich KESt-pflichtige) Ausschüttung anzunehmen. Im Lichte der aktuellen Judikatur könnte jedoch auch bei verdeckten Vorgängen ein Wahlrecht bestehen.

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 8 KStG stellen – auf Ebene der Kapitalgesellschaft – sowohl offene als auch verdeckte Ausschüttungen sowie auch Einlagenrückzahlungen einen gewinnneutralen Vorgang (eine Einkommensverwendung) dar.

Erhält ein Anteilsinhaber aus dem Gesellschaftsverhältnis begründete Zuwendungen, liegt auf seiner Ebene entweder ein Beteiligungsertrag (Ausschüttung) oder eine Einlagenrückzahlung vor. Zu Letzterer finden sich detailliertere Regelungen in § 4 Abs 12 EStG. Im Zeitablauf entw...

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