Der Syndikatsvertrag
1. Aufl. 2023
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S. 92. Zustandekommen, Änderung und Beendigung des Syndikatsvertrags
2.1. Einführung
Syndikatsverträge sind ein sinnvolles und weit verbreitetes Gestaltungsinstrument, um die Ausübung des Stimmrechts, aber etwa auch die Gewinnauszahlungs- und Thesaurierungspolitik in einer „Hauptgesellschaft“ (näher) zu regeln. Derartige Vereinbarungen sind unabhängig von der Rechtsform der Hauptgesellschaft möglich, aber vor allem bei Kapitalgesellschaften weit verbreitet. Denn hier bieten sie die Möglichkeit, bestimmte auf den Verband bezogene Regelungsinhalte von der durch die Hinterlegung in die Urkundensammlung des Firmenbuchs bewirkten Publizität auszunehmen.
Syndikatsverträge zeichnen sich durch hohe Flexibilität und die Möglichkeit aus, Lösungen auf die jeweilige Gesellschaft zuzuschneiden. Um einen bestmöglichen Einsatz zu gewährleisten, insbesondere um den Bestand des Syndikats über die gewünschte Dauer sicherzustellen, sind bestimmte rechtliche Besonderheiten im Umgang mit ihnen zu beachten. Das folgende Kapitel widmet sich daher dem Abschluss (2.2.), der Änderung (2.3. und 2.4.) sowie der Beendigung (2.5.) des Syndikatsvertrags.
2.2. Zustandekommen des Syndikatsvertrags
Die organisationsrechtliche Grundlage für die Hauptgesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag. Der Syndikatsvertrag steht neben diesem. Rechtsfragen zwischen den Syndikatsparteien sind daher nicht nach den Vorschriften des jeweiligen Verbandsrechts (also zB nach dem GmbH-Recht), sondern nach jenen des Schuldrechts zu lösen. Das ist bei der rechtlichen Qualifikation des Syndikatsvertrags zu beachten und wirkt sich etwa bei den Voraussetzungen für den Abschluss und der Form des Vertrags aus.
2.2.1. Vorbemerkung: rechtliche Qualifikation
Der Syndikatsvertrag ist eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen einigen oder sämtlichen Gesellschaftern einer Hauptgesellschaft. Er ist ein als entgeltS. 10fremd zu qualifizierendes Dauerschuldverhältnis. In der Regel ist der Syndikatsvertrag als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) zu qualifizieren, und zwar als Innengesellschaft, die nach außen nicht in Erscheinung tritt. Der gemeinsame Zweck liegt darin, auf die Hauptgesellschaft Einfluss zu nehmen; typischerweise durch die koordinierte Ausübung von Mitgliedschaftsrechten.
Diese Einordnung ist aber nicht zwingend. So kann es im Einzelfall an einem gemeinsamen Zweck und damit an einem essentiale einer Gesellschaft fehlen; etwa, wenn der Syndikatsvertrag ausschließlich dem Interesse einer Vertragspartei dient. Bei stark subordinierten Gestaltungen, bei denen sich eine Partei einer anderen Partei unterwirft, sei am Vorliegen eines gemeinsamen Zwecks zu zweifeln. Dabei komme der Möglichkeit zur Weisungserteilung besondere Bedeutung zu. In diesem Fall könne ein Auftragsvertrag vorliegen, bei dem die weisungsunterworfene Partei im Interesse der anderen Partei agiert (vgl § 1009 ABGB). Praktische Beispiele sind aber selten. Nicht als „gesellschaftsähnliches Verhältnis“ qualifiziert wurde (in Deutschland) ein Stimmbindungsabkommen zwischen einem (öffentlich-rechtlichen) Gesellschafter und einer Gewerkschaft, bei dem Ersterer einseitige Bestimmungsmacht hatte. Liegen zwar keine auftragsvertraglichen Elemente vor, kommt aber auch eine Einordnung als GesbR nicht in Frage, könnte der Syndikatsvertrag im Ausnahmefall als „allgemeine“ schuldrechtliche Vereinbarung zu qualifizieren sein.
Die rechtliche Qualifikation des Syndikatsvertrags hängt damit von der Ausgestaltung im Einzelfall ab. Festzuhalten ist aber, dass die Rechtsprechung bei der Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts recht großzügig verfährt. S. 11Die rechtliche Einordnung ist für die Frage von Bedeutung, welches Gesetzesrecht anzuwenden ist: So ist bei einer GesbR auf die § 1175 ff ABGB zurückzugreifen, bei einem Auftragsvertrag sind die § 1002 ff ABGB heranzuziehen. Die unterschiedliche Einordnung wirkt sich etwa bei der Frage aus, welches Schicksal der Syndikatsvertrag beim Ableben einer Vertragspartei erleidet.
2.2.2. Vertragsparteien
Parteien des Syndikatsvertrags können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein; es kommt allein auf die Rechtsfähigkeit an. Da es sich beim Syndikatsvertrag selbst bei einer Qualifikation als GesbR um eine bloße Innengesellschaft und um keine Handelsgesellschaft handelt, können auch Privatstiftungen Vertragspartei sein. Der Syndikatsvertrag wird von den Gesellschaftern der Hauptgesellschaft abgeschlossen. Das können, müssen aber nicht alle Gesellschafter sein. So weisen etwa Familiengesellschaften in der Praxis regelmäßig mehrere Syndikate auf. Ziel ist es hier, den jeweiligen Familienstamm syndikatsvertraglich zu binden, um so ein einheitliches Vorgehen in der Hauptgesellschaft sicherzustellen. So wird auch gewährleistet, dass familienzugehörige Gesellschaftsanteile gebunden bleiben, und verhindert, dass familienfremde Dritte den Anteil erwerben. Regelmäßig enthalten solche Syndikatsverträge Bestimmungen, die sicherstellen, dass Angeheiratete bzw „Angepartnerte“ nicht zum Gesellschafter der Hauptgesellschaft werden. Ganz allgemein erlaubt es die Bündelung des Stimmrechts im Syndikat darüber hinaus, den Einfluss von (Minderheits-)Gesellschaftern in der Hauptgesellschaft zu erhöhen. Gleichzeitig ist es dadurch möglich, den Einfluss von Stimmrechtsberatern zu schmälern. Treten, wie in der Praxis häufig, sämtliche Gesellschafter der Hauptgesellschaft dem Syndikatsvertrag bei, liegt ein omnilateraler Syndikatsvertrag vor. Die personelle Reichweite des Syndikatsvertrags entspricht dann jener der Hauptgesellschaft.
Es können auch solche Personen Parteien des Syndikatsvertrag werden, die nicht Gesellschafter der Hauptgesellschaft sind. Das kann sich etwa dann empfehlen, S. 12wenn diese Personen ein wirtschaftliches Interesse an der Hauptgesellschaft haben, etwa weil sie als Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind. Auf diese Weise können (zB in einer Familiengesellschaft) etwa auch vorgesehene Rechtsnachfolger in Gesellschaftsanteile der Hauptgesellschaft frühzeitig mit Gesellschaftsbelangen befasst werden. Die Mitwirkung solcher Vertragsparteien im Syndikat unterliegt aber recht weitgehenden rechtlichen Beschränkungen. Sie steht nämlich in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Verbandssouveränität. Demnach dürfen die Geschicke der Hauptgesellschaft nicht in die Hand von Dritten gelegt werden. Wo genau die Zulässigkeitsgrenzen liegen, ist unklar. Weitgehend anerkannt ist aber, dass etwa Gesellschaftsvertragsänderungen in der Hauptgesellschaft nicht an die (syndikatsvertragliche) Weisung eines Dritten gebunden werden dürfen.
2.2.3. Abschluss
Die Qualifikation des Syndikatsvertrags als schuldrechtliche Vereinbarung bzw als Innengesellschaft bürgerlichen Rechts führt dazu, dass das Gründungsprozedere recht deutlich von jenem bei Verbänden abweicht. Da auf der Grundlage des Syndikatsvertrags kein Rechtsträger entsteht, existiert insbesondere nicht der Dualismus von Errichtung (Abschluss des Gesellschaftsvertrags) und Entstehung des Verbands (Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch bzw – beim Verein – Nichtuntersagung der Aufnahme der Vereinstätigkeit). Um einen Syndikatsvertrag in Wirkung zu setzen, bedarf es vielmehr nur des Abschlusses. Dieser kommt damit ohne gerichtliches Beschluss- oder Eintragungsverfahren aus und ist damit kostengünstig und unkompliziert möglich.
Aus dem Einbezug mehrerer oder sämtlicher Gesellschafter folgt, dass der Syndikatsvertrag in der Regel nicht nur ein zweiseitiger, sondern ein mehrseitiger Vertrag ist. Für den Abschluss solcher Verträge sieht das ABGB keine besonderen Regeln vor. Das Zustandekommen richtet sich daher nach den allgemeinen Vorgaben der Rechtsgeschäftslehre: Es bedarf übereinstimmender Willenserklärungen sämtlicher Vertragsparteien, die jeder anderen Vertragspartei zugehen müssen. Der Vertrag kommt zustande, wenn die letzte Willenserklärung der letzten Vertragspartei zugeht. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet der Syndikatsvertrag grundsätzlich seine Rechtswirkungen. Die Vertragsparteien haben aber die Möglichkeit, S. 13die Geltung der Vertragsinhalte aufschiebend zu bedingen. In diesem Fall fallen der Abschluss des Vertrags und dessen inhaltliche Geltung zeitlich auseinander. Mit Wirkung nur für das Innenverhältnis können sie auch vereinbaren, dass die Gesellschaft schon mit einem Zeitpunkt als entstanden gilt, der vor dem Abschluss des Vertrags liegt.
2.2.4. Formfragen
Der Abschluss eines Syndikatsvertrags ist grundsätzlich formfrei möglich. Das gilt unabhängig davon, welche Rechtsform die Hauptgesellschaft aufweist. Der Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft und der Syndikatsvertrag sind zwar häufig aufeinander abgestimmt, aber rechtlich voneinander unabhängige Dokumente. Die Formpflicht des Hauptgesellschaftsvertrags schlägt nicht auf den Syndikatsvertrag durch. Weder ist daher bei Syndikatsverträgen bei Kapitalgesellschaften die Notariatsaktform einzuhalten noch bedarf es bei Syndikatsverträgen bei Genossenschaften der Schriftform. In all diesen Fällen kann der Syndikatsvertrag etwa auch mündlich abgeschlossen werden. Gerade inhaltlich umfassende und auf längere Zeit angelegte Absprachen werden in aller Regel aber schriftlich festgehalten. Denn häufig gehen dem Abschluss intensive Verhandlungen zwischen den Beteiligten voraus. Es besteht daher ein evidentes Interesse daran, festzuhalten, in welchen Bereichen die einzelnen Vertragsparteien Einschränkungen akzeptieren, die sich aus dem Abschleifen gegenseitiger Interessen beim Abschluss des Syndikatsvertrags ergeben. Der Abschluss in Schriftform ist daher aus Beweiszwecken empfehlenswert, weil sonst gerade aus dem Umstand der Formfreiheit Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Parteien entstehen könnten.
Abhängig vom Vertragsinhalt sind ausnahmsweise höhere Formanforderungen einzuhalten. So kann ein Notariatsakt erforderlich sein, wenn der Syndikatsvertrag die sich aus der Ehe der Vertragsparteien ergebenden vermögensrechtlichen Verhältnisse umfassend regelt und er damit den Charakter eines Ehepakts aufweist. Häufiger ist der Fall, dass syndikatsvertraglich über die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen disponiert wird. Enthält der Syndikatsvertrag etwa Aufgriffsrechte, bedarf es insofern eines Notariatsakts gemäß § 76 Abs 2 S. 14GmbHG. Werden derartige Bestimmungen erst nachträglich in den Syndikatsvertrag aufgenommen, soll in Anlehnung an die Rechtsprechung über die nachträgliche Aufnahme von Aufgriffsrechten in den Gesellschaftsvertrag eine notarielle Beurkundung ausreichen. Die Einhaltung dieser Form ändert freilich nichts an der lediglich schuldrechtlichen Wirkung einer syndikatsvertraglichen Übertragungsbeschränkung. Maßgeblich für die dingliche Wirkung derartiger Vereinbarungen ist nicht die (Notariatsakt-)Form, sondern die mit der Eintragung solcher Vereinbarungen als Bestandteil des Gesellschaftsvertrags in das Firmenbuch verbundene Publizität. Eine Übertragung eines Geschäftsanteils, die gegen ein syndikatsvertragliches Vorerwerbsrecht in Notariatsaktform verstößt, ist daher gesellschaftsrechtlich wirksam.
Höhere Formanforderungen werden auch im Zusammenhang mit der Beschlussfassung im Syndikat diskutiert. Es geht dabei um Fälle, in denen im Syndikat für die Beschlussfassung über Gesellschaftsvertragsänderungen in der Hauptgesellschaft vorabgestimmt wird: Da eine solche Änderung bei Kapitalgesellschaften einer notariellen Beurkundung iSv § 76 NO bedarf, ist fraglich, ob die Vorabstimmung im Syndikat derselben Form bedarf. Dafür spreche, dass auch der Vorvertrag gemäß § 936 ABGB dieselbe Form wie der spätere Hauptvertrag aufweisen muss. Diese Ansicht ist aber mit Blick auf den Formzweck abzulehnen. Die Formfreiheit beim syndikatsvertraglichen Beschluss ist deswegen unbedenklich, weil die Formpflicht bei der Änderung des Gesellschaftsvertrags lediglich Beweiszwecke verfolgt und die Prüfung durch das Firmenbuchgericht erleichtert. Die Formfreiheit im Syndikatsvertrag beeinträchtigt diesen Zweck aber nicht. Eine Ausnahme von der Formfreiheit der Syndikatsbeschlüsse besteht aber dann, wenn es um eine ordentliche Kapitalerhöhung bei der GmbH geht und die Abrede die Übernahme der neu geschaffenen Geschäftsanteile erfasst. In diesem Fall bedarf es nach § 76 Abs 2 GmbHG eines Notariatsakts.
S. 152.3. Inhaltliche Änderung des Syndikatsvertrags
Syndikatsverträge regeln das Zusammenwirken der Gesellschafter über einen längeren oder sogar unbegrenzten Zeitraum. Sie sind ebenso wie der Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft inneren und äußeren Entwicklungen ausgesetzt. Es kann daher erforderlich werden, den Syndikatsvertrag zu ändern. Dabei ist zwischen Änderungen des Vertragsinhalts und Änderungen der Vertragsbeteiligung zu differenzieren.
Inhaltliche Änderungen betreffen die Vereinbarungen, welche die Parteien getroffen haben. Sie bedürfen nach vertragsrechtlichen Grundsätzen der Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien. Ist der Vertrag (wie in aller Regel) als GesbR zu qualifizieren, folgt die Zustimmungspflicht sämtlicher Gesellschafter daraus, dass die Änderung des Vertrags keine Geschäftsführungsmaßnahme, sondern ein Grundlagengeschäft darstellt. Erforderlich ist nicht nur die Zustimmung der bei der „Beschlussfassung“ anwesenden, sondern sämtlicher Vertragsparteien.
Das allseitige Zustimmungserfordernis ist in der Praxis meist unpraktikabel. Syndikatsverträge sehen daher regelmäßig abweichende Beschlussmehrheiten vor. Die Gesellschafter können vereinbaren, dass Änderungen des Syndikatsvertrags mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit (sämtlicher oder der anwesenden) Gesellschafter zu fassen sind. Im Hinblick auf die Mehrheitsberechnung enthält § 1192 Abs 2 Satz 2 ABGB für die GesbR die dispositive Regel, dass sich das Stimmgewicht nach den Beteiligungsverhältnissen richtet. Nur wenn nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt sind, wird die Mehrheit nach Köpfen berechnet (Satz 3 leg cit). Da Syndikatsverträge bloße Innengesellschaften sind, wird ein Gesellschaftskapital in der Regel nicht vereinbart. Allerdings wird eine Kopfmehrheit häufig nicht gewünscht sein. Dem Zweck der Gesellschaftervereinbarung wird es gerade bei omnilateralen Gestaltungen regelmäßig entsprechen, dass die Beteiligungsverhältnisse an der Hauptgesellschaft im Syndikat „gespiegelt“ werden. Wonach sich die Mehrheit bemisst, ob bzw wie etwa ein Auseinanderfallen von Stimmrechtsmacht und Kapitalbeteiligung in der Hauptgesellschaft zu berücksichtigen ist, muss im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung des Syndikatsvertrags ermittelt werden. Grenzen der mehrheitlichen Änderung resultieren – wie allgemein im Gesellschaftsrecht – aus dem „Kernbereich“ der Parteistellung. In diesen darf ohne die Zustimmung der betroffenen Partei grundsätzlich nicht eingegriffen werden. Es ist daher etwa grundsätzlich nicht möglich, auf der Basis einer syndikatsS. 16vertraglichen Mehrheitsklausel das Stimmrecht einer Partei im Syndikatsvertrag gegen deren Willen zu verringern.
Die Parteien des Syndikatsvertrags können nicht nur die mehrheitliche Änderung einführen, sondern auch das Beschlussverfahren bzw die Abhaltung der Syndikatsversammlung näher determinieren. Das vermeidet Streitigkeiten, etwa im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Verständigung über die Abhaltung einer solchen Versammlung, und fördert die Rechtssicherheit. Selbst wenn solche Verfahrensregeln vereinbart werden, bleiben die Vorteile von Syndikatsverträgen gewahrt. Denn zum einen muss bei dessen Änderung das Gericht nicht eingeschaltet werden, zum anderen ist mangels abweichender Vereinbarung auch keine spezielle Form zu wahren.
Von der Änderung des Vertragsinhalts zu unterscheiden ist die Frage, mit welcher Mehrheit über dessen Inhalte Beschluss gefasst wird; wie die vertraglichen Vorgaben also umzusetzen sind. Regelmäßig dient der Syndikatsvertrag dazu, die Abgabe des Stimmrechts in der Hauptgesellschaft vorzubereiten. Vor der Beschlussfassung in der Hauptgesellschaft wird daher im Syndikat abgestimmt. Auch hier ist grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien erforderlich. Das ist aus naheliegenden Gründen auch hier kontraproduktiv: Das Erfordernis der Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien erschwert gerade bei einem größeren Gesellschafterkreis die Entscheidungsfindung. So könnte etwa durch Obstruktion eines einzelnen Gesellschafters verhindert werden, dass eine Entscheidung über die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptgesellschaft zustande kommt. Der Syndikatsvertrag sieht daher regelmäßig eine mehrheitliche Beschlussfassung vor. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise bestätigt für die GesbR § 1192 Abs 2 ABGB, wonach abweichende vertragliche Beschlussmodalitäten dem Gesetzesrecht vorgehen. Enthält der Syndikatsvertrag eine nicht näher konkretisierte Mehrheitsklausel, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob nur die Beschlussfassung oder auch Änderungen des Syndikatsvertrags selbst erfasst sind. Zur Vermeidung von Unklarheiten empfiehlt sich eine ausdrückliche Klarstellung der für die Vertragsänderung erforderlichen Mehrheit.
2.4. Personelle Änderung des Syndikatsvertrags
Bei personellen Änderungen geht es um die Frage, welche Parteien dem Syndikatsvertrag im Lauf der Zeit angehören. Personelle Änderungen sind regelmäßig ein wesentliches Erfordernis, um die mit dem Syndikatsvertrag verfolgten Zwecke zu erreichen. Denn die Gesellschafter der Hauptgesellschaft sollen dauerhaft vertraglich gebunden sein. Scheidet ein Gesellschafter aus der Hauptgesellschaft aus, wird seine Beteiligung am Syndikat obsolet. Drastischer wirkt in diesem Fall aber, dass der Rechtsnachfolger des Ausgeschiedenen dem Syndikat nicht angehört und S. 17damit nicht dessen Vereinbarungen unterliegt. Der Syndikatsvertrag sollte daher Regelungen über das Ausscheiden und insbesondere über die Neuaufnahme von Gesellschaftern vorsehen.
2.4.1. Ausscheiden von Vertragsparteien
Der Umstand, dass es sich beim Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft und beim Syndikatsvertrag um zwei unabhängige Vereinbarungen handelt, kann wie gezeigt dazu führen, dass ein Gesellschafter durch Anteilsübertragung aus der Hauptgesellschaft ausscheidet, aber im Syndikat verbleibt. Daran sind regelmäßig weder er noch die übrigen Syndikatsparteien interessiert. Es stellt sich daher die Frage, wie sich der Gesellschafter vom Syndikat lösen kann.
In Betracht kommt zunächst eine Kündigung: Die Parteien können unbefristete Syndikatsverträge ordentlich, jeglichen Syndikatsvertrag außerordentlich kündigen. Im Hinblick auf die Rechtswirkungen einer Kündigung folgt das ABGB für die GesbR dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Auflösung: Die Kündigung führt nicht dazu, dass lediglich der betreffende Gesellschafter aus der fortbestehenden Gesellschaft ausscheidet, sondern dazu, dass die Gesellschaft insgesamt aufgelöst wird. Es handelt sich mit anderen Worten um eine Auflösungs- und keine Austrittskündigung. Diese Rechtsfolge ist für das hier interessierende Anliegen unbrauchbar, weil nur eine einzelne Partei ausscheiden, nicht aber das gesamte Syndikat beendet werden soll. Das anerkennt das Gesetz und schafft mit § 1214 ABGB eine Fortsetzungsmöglichkeit: Die übrigen Gesellschafter können beschließen, das Rechtsverhältnis ohne den Ausscheidenden fortzusetzen. Die Beschlussfassung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Für die Anforderungen der Praxis des Syndikatsvertrags reicht das aber nicht: Denn da der Fortsetzungsbeschluss einstimmig zu fassen ist, hätte es jede einzelne Vertragspartei in der Hand, im jeweiligen Anlassfall neu über die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses zu entscheiden. Das gibt ihr ein Druckmittel in die Hand und wirkt der Kontinuität im Syndikat entgegen. Um diese Folgen zu vermeiden, könnten die übrigen Vertragsparteien die betreffende Syndikatspartei nach Maßgabe des § 1213 ABGB aus wichtigem Grund ausschließen. Auch diese Option ist aber suboptimal, weil der Ausschluss eine Klage erfordert und dadurch die Vorteile der Kostengünstigkeit des Syndikatsvertrags teilweise verloren gehen.
Die Praxis reagiert auf diese Ausgangslage daher mit verschiedenen Vertragsklauseln: Zunächst wird die gesetzlich vorgesehene Auflösungskündigung vertraglich in eine Austrittskündigung geändert. Für diesen Fall sehen Syndikatsverträge die automatische Fortsetzung des Rechtsverhältnisses, dh ohne das Erfordernis einer S. 18Fortsetzungsbeschlussfassung der übrigen Gesellschafter, vor. Regelmäßig wird die Zugehörigkeit zum Syndikat aber auch an die Zugehörigkeit zur Hauptgesellschaft gekoppelt. Die Syndikatspartei scheidet dann automatisch aus dem fortbestehenden Syndikat aus, wenn sie ihre Anteile an der Hauptgesellschaft veräußert. Derartige Regelungen über das automatische Ausscheiden können näher auf die Bedürfnisse des jeweiligen Einzelfalls zugeschnitten werden. So finden sich in der Praxis Bestimmungen, die das automatische Ausscheiden daran knüpfen, dass sich die Beteiligung der betreffenden Vertragspartei in der Hauptgesellschaft auf eine bestimmte vertraglich definierte Art ändert. Zu denken ist etwa das Unterschreiten einer bestimmten Mindestbeteiligungsquote in der Hauptgesellschaft als Trigger für das Ausscheiden. Das stellt sicher, dass nur bestimmte, einflussreiche Gesellschafter der Hauptgesellschaft dem Syndikat angehören.
2.4.2. Aufnahme von Einzelrechtsnachfolgern
Wird ein Gesellschaftsanteil an der Hauptgesellschaft veräußert, gehört der Erwerber dieses Anteils dem Syndikat nicht automatisch an. Die Parteistellung im Syndikatsvertrag gehört nicht zu den Rechten und Pflichten, die mit dem Gesellschaftsanteil an der Hauptgesellschaft verbunden sind. Sie ist mit anderen Worten nicht „anteilsakzessorisch“. Damit unterliegt ein Erwerber nicht den syndikatsvertraglichen Vereinbarungen. Er ist insbesondere nicht an Stimmausübungsregelungen gebunden. In der Praxis kommt daher der Frage eine wesentliche Bedeutung zu, wie der Syndikatsvertrag auf den neuen Gesellschafter der Hauptgesellschafter erstreckt werden kann. Dabei ist zwischen der Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden und von Todes wegen sowie Fällen der Gesamtrechtsnachfolge zu unterscheiden.
2.4.2.1. Rechtsnachfolge unter Lebenden
Wird der Anteil an der Hauptgesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden (etwa durch Verkauf) übertragen, geht der Syndikatsvertrag nicht automatisch auf den Erwerber über. Eine im Syndikatsvertrag enthaltene Regel, die den Einzelrechtsnachfolger an den Inhalt des Syndikatsvertrags bindet, verstößt gegen das Verbot von Verträgen zulasten Dritter und ist daher nichtig. Die Rechte und Pflichten aus dem Syndikatsvertrag müssen daher gesondert auf den Erwerber überbunden werden. Das erfolgt durch Vertragsübernahme, die der Zustimmung S. 19sämtlicher Parteien bedarf. Zustimmen muss daher das ausscheidende Syndikatsmitglied (Altpartei), der Erwerber des Gesellschaftsanteils an der Hauptgesellschaft (Neupartei) sowie sämtliche übrigen Syndikatsparteien (Restparteien). Die Überbindung der Rechte und Pflichten des Veräußerers ist formfrei möglich und kann etwa schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen. Die Restparteien können die Zustimmung zur Aufnahme einer bestimmten oder jeglicher Aufnahme neuer Syndikatsparteien bereits vorab im Syndikatsvertrag erteilen; eine ausdrückliche Erklärung ist dafür nicht erforderlich.
Da der neue Gesellschafter der Hauptgesellschaft nicht dazu gezwungen werden kann, dem Syndikat beizutreten, setzen praktische Gestaltungen bereits früher an: Syndikatsverträge verpflichten regelmäßig die bestehenden Syndikatsparteien, ihre gesamten Rechte und Pflichten aus dem Syndikatsvertrag auf den Erwerber des Anteils an der Hauptgesellschaft zu überbinden. Rechtsfolge einer solchen Vereinbarung ist, dass der Veräußerer den übrigen Syndikatsparteien dafür haftet, dass sämtliche Rechte und Pflichten auch tatsächlich auf den Erwerber übergehen. Um die Einhaltung dieser Überbindungspflicht zu sichern, sehen Syndikatsverträge regelmäßig Vertragsstrafen für den Fall des Zuwiderhandelns vor. Aufgrund dessen werden veräußerungswillige Gesellschafter ihren Gesellschaftsanteil an der Hauptgesellschaft nur an solche Erwerber übertragen, die sich im Zuge der Transaktion bereit erklären, auch dem Syndikatsvertrag beizutreten. Auch in diesen Fällen bedarf die Vertragsübernahme der Zustimmung sämtlicher Parteien, damit auch der Restparteien. Die Aufnahme einer Überbindungspflicht in den Syndikatsvertrag wird häufig eine antizipierte Zustimmung darstellen. Dasselbe gilt, wenn die Restparteien im Rahmen einer Vinkulierungsklausel die Zustimmung zur Übertragung des Gesellschaftsanteils an der Hauptgesellschaft erteilen.
Eine alternative Möglichkeit, die Person des Erwerbers zu beeinflussen, ist die Vinkulierung der Anteile (der Hauptgesellschaft). Die Möglichkeit, den Gesellschaftsanteil an der Hauptgesellschaft an einen Erwerber zu übertragen, wird an die Zustimmung anderer Personen, etwa der übrigen Gesellschafter, die gleichzeitig Syndikatsparteien sind, gebunden. Im Hinblick auf die Wirkung einer solchen Klausel ist beim praktischen Hauptanwendungsfall der Kapitalgesellschaften nach dem Regelungsort zu unterscheiden: Wird sie im Gesellschaftsvertrag der HauptS. 20gesellschaft statuiert, wirkt sie aufgrund der mit der Aufnahme in die Urkundensammlung des Firmenbuchs verbundenen Publizität absolut. Die Übertragung eines Geschäftsanteils ohne Zustimmung ist – solange die Voraussetzungen noch erfüllt werden können – schwebend unwirksam. Das ist vor dem Hintergrund des Ziels, die Rechte und Pflichten des Syndikatsvertrags auf den Erwerber zu überbinden, ein tauglicher Mechanismus: Denn die aus der Vinkulierungsklausel Berechtigten werden die Zustimmung zur Übertragung des Gesellschaftsanteils an der Hauptgesellschaft verweigern, wenn sich der Erwerber der syndikatsvertraglichen Bindung nicht unterwirft. Fraglich erscheint in diesem Fall, ob die Anteilsübertragung auch gegen den Willen der Zustimmungsberechtigten erzwungen werden kann. Nach § 77 Satz 1 GmbHG, § 62 Abs 3 Satz 1 AktG kann das Gericht die verweigerte Zustimmung ersetzen. Dafür müssen die Einlagen auf den betreffenden Gesellschaftsanteil voll eingezahlt sein, die Übertragung muss ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen können und es darf kein wichtiger (so das AktG) bzw kein ausreichender (so das GmbHG) Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorliegen. Entscheidend ist damit die Beantwortung der Frage, ob die fehlende Bereitschaft des Erwerbers, sich den syndikatsvertraglichen Bindungen zu unterwerfen, ein „wichtiger“ Grund bzw „ausreichender“ Grund ist. Das ist für den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Gerade bei omnilateralen Syndikatsverträgen in personalistischen Hauptgesellschaften ist diese Frage aufgrund der hohen Bedeutung für das gesellschafterliche Zusammenwirken aber regelmäßig zu bejahen.
Wird die Vinkulierungsklausel nicht in den Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft, sondern in den Syndikatsvertrag selbst aufgenommen, entfaltet diese keine absolute, sondern lediglich relative Wirkung. Eine gegen den Syndikatsvertrag S. 21verstoßende, aber mit dem Gesellschaftsvertrag im Einklang stehende Anteilsübertragung ist daher wirksam. Abweichendes gilt unter Heranziehung der Lehre über den Eingriff in fremde Forderungsrechte dann, wenn dem Erwerber die schuldrechtliche Übertragungsbeschränkung bekannt ist oder bekannt sein musste. In diesem Fall erwirbt er zwar den Gesellschaftsanteil auch ohne Zustimmung. Dieser kann aber im Wege der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) vom Erwerber herausverlangt werden. Darauf aufbauend wird empfohlen, die syndikatsvertragliche Vinkulierung quasi zu „verdinglichen“, indem deren Existenz im Gesellschaftsvertrag offen gelegt wird. Die Publizität des Gesellschaftsvertrags lege dem Erwerber eine Informationsobliegenheit auf. Anerkennt man die Lehre vom Eingriff in fremde Forderungsrechte, spricht viel für die Zulässigkeit dieser Möglichkeit. Jedenfalls ist aber ein konkreter Hinweis auf die Übertragungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag zu fordern. Es reicht nicht aus, dass dem Gesellschaftsvertrag die bloße Existenz eines Syndikatsvertrags zu entnehmen ist. Ob die Verweigerung der Zustimmung bei einer syndikatsvertraglichen Vinkulierungsklausel gerichtlich nach § 77 GmbHG, § 62 Abs 3 AktG ersetzt werden kann, ist umstritten. Jedenfalls kann der übertragungswillige Gesellschafter im streitigen Verfahren auf Zustimmung klagen, wenn die Ablehnung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist oder der Treuepflicht widerspricht.
S. 222.4.2.2. Rechtsnachfolge von Todes wegen
Der Gesellschaftsanteil an der Hauptgesellschaft kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Der Vermächtnisnehmer erhält einen obligatorischen Anspruch auf Übereignung des Anteils gegenüber der Verlassenschaft bzw dem Gesamtrechtsnachfolger des letztwillig Verfügenden. Die Verlassenschaft bzw der Erbe hat den Gesellschaftsanteil in diesem Fall an den Vermächtnisnehmer herauszugeben. Der Vermächtnisnehmer ist hinsichtlich des Vermächtnisses nicht Gesamtrechtsnachfolger, sondern Einzelrechtsnachfolger. Der Verpflichtete muss den Geschäftsanteil dem Vermächtnisnehmer durch eine Erfüllungshandlung übertragen.
Im Hinblick auf die Überbindung des Syndikatsvertrags auf den Vermächtnisnehmer verhält sich die Ausgangslage grundsätzlich wie bei der Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden. Auch hier ist eine automatische Überbindung nicht möglich. Es bedarf vielmehr einer Vertragsübernahme und damit der Zustimmung des Vermächtnisnehmers. Eine Anordnung im Syndikatsvertrag, wonach die Rechte und Pflichten automatisch auf Einzelrechtsnachfolger, und damit auch auf Vermächtnisnehmer, übergehen, ist wie gezeigt als Vertrag zulasten Dritter nichtig.
Um sicherzustellen, dass der Gesellschaftsanteil an der Hauptgesellschaft nur dann an einen Vermächtnisnehmer übertragen wird, wenn dieser dem Syndikatsvertrag beitritt, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Vinkulierungsklausel. Das gewährleistet, dass die übrigen Syndikatsparteien die Person des Rechtsnachfolgers in den Gesellschaftsanteil der Hauptgesellschaft beeinflussen können. Für diesen Fall ist die Aufnahme der Vinkulierungsklausel in den Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft anzuraten. Denn die gesellschaftsvertraglichen Anordnungen gehen dem Vermächtnis des verstorbenen Gesellschafters grundsätzlich vor; die erbrechtliche Gestaltung hat sich hier dem Gesellschaftsrecht zu beugen.
S. 232.4.3. Aufnahme von Gesamtrechtsnachfolgern
Bei Fällen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (zB bei einer Spaltung) ist der Übergang der Syndikatsbindungen auf den Rechtsnachfolger in der Regel unproblematisch, weil diese im Wege der Universalsukzession übergeht. Bleibt der übertragende Rechtsträger, etwa bei einer Spaltung, bestehen, ist die syndikatsvertragliche Bindung im Spaltungsplan jenem Rechtsträger zuzuordnen, der nach der Strukturmaßnahme an der Hauptgesellschaft beteiligt sein soll. Damit ist es der bestehenden Syndikatspartei möglich, für die Nachfolge im Syndikat vorzusorgen.
Bei der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge stellt sich zunächst die Frage, welches Schicksal der Gesellschaftsanteil an der Hauptgesellschaft erleidet. So sind etwa Anteile an einer Kapitalgesellschaft vererblich und gehen auf die Rechtsnachfolger nach dem Verstorbenen über. Bei anderen Verbänden ist das nicht zwingend der Fall. So geht der Gesellschaftsanteil unbeschränkt haftender Gesellschafter bei rechtsfähigen Personengesellschaften nur dann auf den Rechtsnachfolger über, wenn der Gesellschaftsvertrag, etwa durch eine Nachfolgeklausel, entsprechend vorsorgt.
Erwirbt der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den Anteil an der Hauptgesellschaft, ist fraglich, ob auch die Parteistellung im Syndikatsvertrag auf ihn übergeht. Es geht also um die Frage, wie die Erben eines Gesellschafters den syndikatsvertraglichen Bindungen unterworfen werden können. Das hängt von der rechtlichen Qualifikation des Syndikatsvertrags ab: Allgemein fallen auch schuldrechtliche Verhältnisse in die Verlassenschaft und gehen in weiterer Folge auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Ist der Syndikatsvertrag aber, wie in aller Regel, als GesbR zu qualifizieren, führt das Ableben einer Vertragspartei nach der dispositiv-gesetzlichen Ausgangslage zur Beendigung des Syndikats (§ 1208 Z 5 ABGB). Soll diese Folge vermieden werden, ist eine einfache Nachfolgeklausel aufzunehmen. Die syndikatsvertragliche Bindung fällt dann grundsätzlich in die Verlassenschaft und geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben S. 24über. Das Regelungsziel ist damit erreicht. Dem Erben ist es grundsätzlich nicht möglich, durch Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung nur den Geschäftsanteil zu erwerben, die Parteistellung im Syndikatsvertrag aber nicht. Er hat nur die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen; dann erwirbt er aber weder den Gesellschaftsanteil an der Hauptgesellschaft noch die Parteistellung im Syndikatsvertrag.
Geht die syndikatsvertragliche Bindung auf den Erben über, kann § 1205 Abs 1 ABGB zu Problemen führen. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Erben, die mit der Beteiligung an einer GesbR verbundene unbeschränkte Haftung zu vermeiden, indem er seinen Verbleib in der Gesellschaft davon abhängig macht, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten (in einer zu gründenden KG) eingeräumt wird. Dieses Verlangen läuft den Interessen der übrigen Vertragsparteien häufig zuwider, weil damit die Rechtsform von einer GesbR in eine KG geändert werden müsste. Das ist zwingend mit einer Eintragung in das Firmenbuch verbunden. Lehnen die übrigen Gesellschafter den Antrag des Erben ab, hat dieser das Recht, aus der Gesellschaft auszuscheiden (Abs 2 leg cit). Er wäre damit nicht mehr an die Inhalte des Syndikatsvertrags und damit an die Stimmbindung gebunden. Diese Umwandlungsmöglichkeit kann nicht abbedungen werden, weil sie zugunsten des Rechtsnachfolgers zwingend ist (Abs 5 leg cit). Allerdings erlaubt ein Blick auf den Zweck dieser Bestimmung einen sachgerechten Umgang bei Syndikatsverträgen. Das Recht, die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt zu bekommen, schützt den Erben vor der mit der Parteistellung in einer GesbR verbundenen unbeschränkten Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Er soll selbst darüber entscheiden können, ob er die damit verbundenen Gefahren in Kauf nimmt oder stattdessen als Kommanditist nur beschränkt haften will. Die § 1205 ABGB zu Grunde liegende Gefährdungslage besteht bei Syndikatsverträgen als reinen Innengesellschaften aber nicht. Die Bestimmung ist daher teleologisch zu reduzieren. Für diese Lösung spricht auch, dass damit ein Gleichklang zu jenen Fällen erreicht wird, in denen der Syndikatsvertrag ausnahmsweise nicht als GesbR zu qualifizieren ist. Denn handelt es sich bei diesem um eine sonstige schuldrechtliche Vereinbarung, wird das Rechtsverhältnis nicht beendet, sondern geht unverändert – und ohne eine § 1205 ABGB vergleichbare Möglichkeit – auf den Rechtsnachfolger des Verstorbenen über.
Ist der Syndikatsvertrag ausnahmsweise als Auftragsvertrag zu qualifizieren, ist das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 1022 ABGB zu beachten. Nach dieser Bestimmung, die entgegen ihrem Wortlaut nicht nur die Vollmacht (das S. 25Außenverhältnis des „Bevollmächtigungsvertrags“), sondern auch den Auftragsvertrag (das Innenverhältnis des „Bevollmächtigungsvertrags“) erfasst, endet das Rechtsverhältnis grundsätzlich mit dem Ableben einer Vertragspartei. Anderes gilt aber dann, wenn sich das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachteil der Erben nicht unterbrechen lässt oder wenn sich das Rechtsverhältnis selbst auf den Todesfall des Auftraggebers erstreckt. Die Auslegung des Syndikatsvertrags wird nun regelmäßig gerade Letzteres ergeben. Denn häufig sollen die Verhältnisse in der Hauptgesellschaft über einen langen Zeitraum, der nicht nur die bestehenden Vertragsparteien, sondern auch deren Rechtsnachfolger erfasst, geregelt werden. In der Praxis empfiehlt sich aber auch hier die Aufnahme einer Nachfolge- bzw „Erbenklausel“.
2.5. Beendigung des Syndikatsvertrags
Die Vertragsparteien können aus verschiedenen Gründen daran interessiert sein, den Syndikatsvertrag zu beenden; etwa, wenn der verfolgte Zweck erreicht oder wenn die Hauptgesellschaft veräußert oder liquidiert wurde. Auch hier ist zu beachten, dass der Syndikatsvertrag von dem Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft unabhängig ist. Er teilt damit grundsätzlich nicht dessen rechtliches Schicksal. Vielmehr besteht der Gesellschaftsvertrag auch bei Beendigung des Syndikats fort. Die bisher syndizierten Gesellschaftsanteile werden zu freien Gesellschaftsanteilen.
Welche Endigungsgründe bei einem Syndikatsvertrag bestehen, hängt davon ab, wie dieser rechtlich einzuordnen ist. Handelt es sich beim Syndikatsvertrag um ein „sonstiges“ Dauerschuldverhältnis und nicht um eine GesbR, endet es durch Zeitablauf, durch einvernehmliche Beendigung oder durch ordentliche bzw außerordentliche Kündigung. Liegt wie in aller Regel eine GesbR vor, enthält § 1208 ABGB eine breite Palette an Gründen. Mangels abweichender vertraglicher Regelung endet der Syndikatsvertrag dann zusätzlich zu den genannten Gründen durch die Insolvenz und den Tod eines Gesellschafters.
An die Auflösung einer GesbR knüpft grundsätzlich deren Liquidation. Abwicklungsbedarf wird es bei einem Syndikatsvertrag aufgrund des Charakters als Innengesellschaft aber nur selten geben, sodass eine Auseinandersetzung in der Regel entfällt.
S. 262.5.1. Befristung
Syndikate sind Dauerschuldverhältnisse. Sie können unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation auf befristete oder unbefristete Zeit eingegangen werden. Eine Befristung führt dazu, dass der Vertrag beim Erreichen des vorgesehenen Termins ohne weiteres durch Zeitablauf endet (vgl § 1208 Z 1 ABGB). Die Berechnung einer vertraglich vorgesehenen Frist richtet sich nach § 902 ABGB. In der Praxis werden häufig Laufzeiten – üblicherweise mehrere Jahre – vereinbart, die sich automatisch um bestimmte Zeiträume verlängern, wenn die Vertragsbeziehung nicht gekündigt wird.
Eine Befristung liegt nicht nur dann vor, wenn der Syndikatsvertrag einen kalendermäßigen Termin enthält. Vielmehr ist durch Auslegung nach Maßgabe der § 914 f ABGB zu ermitteln, ob er auch ohne einen solchen Termin befristet ist. Dabei spielt der mit dem Vertrag verfolgte Zweck, der häufig in Präambeln festgehalten wird, eine wesentliche Rolle: So kann die Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks zu dem Ergebnis führen, dass der Syndikatsvertrag ebenso lang wie die Hauptgesellschaft bestehen soll. Häufig wird die Laufzeit des Syndikatsvertrags ausdrücklich an die Dauer der Hauptgesellschaft gekoppelt. Dieselben Grundsätze gelten, wenn der Syndikatsvertrag für einen bestimmten Ausschnitt der Tätigkeit der Hauptgesellschaft abgeschlossen wird: Soll mithilfe eines Syndikatsvertrags etwa eine Verschmelzung oder eine Kapitalerhöhung vorbereitet und durchgesetzt werden, wird die Vertragsauslegung auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich zu dem Ergebnis führen, dass ein befristetes Vertragsverhältnis vorliegt.
Führt die Auslegung des Syndikatsvertrags zum Ergebnis, dass dessen Bestand an das Schicksal der Hauptgesellschaft gekoppelt sein soll, ist fraglich, ob eine auf bestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft vorliegt. Das hat etwa für die Frage Bedeutung, ob den Vertragsparteien ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht oder nicht. Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, wie die Dauer bei der Hauptgesellschaft geregelt ist. Enthält deren Gesellschaftsvertrag eine Befristung, ist auch der Syndikatsvertrag als befristet anzusehen. Sieht der Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft demgegenüber keine Befristung vor, ist der Syndikatsvertrag als unbefristet zu qualifizieren. Denn in einem solchen Fall ist der zeitliche Bestand von vornherein nicht absehbar und damit auch objektiv nicht bestimmbar, wie lange der Syndikatsvertrag bestehen wird.
S. 272.5.2. Einvernehmliche Beendigung
Stets können die Syndikatsparteien den Vertrag einvernehmlich beenden. Die Zulässigkeit dieser Möglichkeit folgt daraus, dass der übereinstimmende Parteiwille die Grundlage und Rechtfertigung für den Bestand des Vertrags ist. Stimmen die Parteien darin überein, dass sie den Vertrag künftig nicht mehr wollen, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Rechtfertigung für seinen Bestand. Rechtsdogmatisch folgt die konsensuale Beendigung daher aus der Selbstbestimmung der Vertragsparteien. Die Beendigungsmöglichkeit besteht grundsätzlich unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrags und unabhängig davon, ob es sich um ein befristetes oder um ein unbefristetes Rechtsverhältnis handelt. Die Parteien müssen daher bei befristeten Verträgen nicht bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit warten. Sie können vielmehr einen contrarius actus zum Vertragsschluss, nämlich eine Willenseinigung über die Aufhebung des Vertrags, bilden und diesen damit sofort beenden. Sie können den ursprünglichen Vertrag aber auch um eine Beendigungsregelung ergänzen.
Nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen bedarf die einvernehmliche Aufhebung des Syndikatsvertrags der Zustimmung sämtlicher Parteien. Aus § 1208 Z 2 ABGB, der die Auflösung an den „Beschluss der Gesellschafter“ bindet, folgt nichts anderes. Denn Grundlagenänderungen bedürfen nach der gesetzlichen Ausgangslage der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Vertragliche Vereinbarungen sind aber zulässig. So kann die Auflösung etwa an einen Beschluss der Gesellschafter mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit gebunden werden. Die einzelnen Syndikatsparteien erklären sich in diesem Fall einverstanden, dass das Rechtsverhältnis auch gegen ihren Willen beendet werden kann. Das ist unproblematisch, weil sie diesem Vorgehen zustimmen. Enthält der Syndikatsvertrag nur eine allgemein gefasste Mehrheitsklausel, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sie auch Grundlagenänderungen und namentlich die Auflösung erfasst. Der Auflösungsbeschluss selbst unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Er kann etwa mündlich, schriftlich, aber auch konkludent gefasst werden.
Gehören dem Syndikat mehr als zwei Parteien an, müssen diese nicht zwingend das gesamte Vertragsverhältnis beenden. Sie können einvernehmlich auch das Ausscheiden einer Vertragspartei vereinbaren und den Vertrag im Übrigen fortführen; in diesem Fall liegt eine Änderung der personellen Zusammensetzung des SyndikatsS. 28vertrags vor. In beiden Fällen berührt der neuerliche Konsens die Wirksamkeit des Vertrags für die Vergangenheit grundsätzlich nicht. Er führt zu dessen Beendigung oder zum Ausscheiden einer Vertragspartei ex nunc.
2.5.3. Kündigung
Dauerschuldverhältnisse können nicht nur konsensual, sondern auch einseitig durch Ausübung des Kündigungsrechts beendet werden. Bei diesem handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht, das durch formfreie, zugangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird. Der Syndikatsvertrag kann aus Gründen der Rechtssicherheit Formgebote, wie etwa das Erfordernis eines eingeschriebenen Briefs, vorsehen. Die Kündigung wird wirksam, sobald sie sämtlichen anderen Vertragsparteien zugegangen ist. Mit diesem Zeitpunkt endet der Syndikatsvertrag vorbehaltlich der Fortsetzung des Rechtsverhältnisses durch die übrigen Vertragsparteien (vgl § 1214 ABGB). Die Kündigung wirkt sowohl bei der Ausübung des ordentlichen als auch des außerordentlichen Kündigungsrechts ex nunc. Die Wirksamkeit des Syndikatsvertrags in der Vergangenheit wird nicht berührt. Da die Beendigung den Anforderungen der Praxis häufig nicht genügt, modifizieren die Vertragsparteien in der Regel die Wirkung der Kündigung von einer Auflösungs- zu einer Austrittskündigung: Die Kündigung bewirkt dann lediglich das Ausscheiden des Kündigenden aus dem fortbestehenden Vertrag.
Wie bei sämtlichen Dauerschuldverhältnissen ist auch bei Syndikatsverträgen zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung (= Kündigung aus wichtigem Grund) zu differenzieren. Bei befristeten Syndikatsverträgen steht nach der gesetzlichen Ausgangslage lediglich die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund zu.
2.5.3.1. Ordentliche Kündigung
Das ordentliche Kündigungsrecht steht nur bei unbefristeten Syndikatsverträgen zu. Die Kündigung bedarf keiner Rechtfertigung, insbesondere keines wichtigen Grundes. Sie ist fristgebunden: Die Parteien können nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer materiell-rechtlichen sechsmonatigen Frist kündigen. Wird die Frist nicht eingehalten, etwa weil erst im August zum Ende des Geschäftsjahres am 31.12. gekündigt wird, führt das grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern zu deren Konversion. Die Gesellschaft gilt dann zum 31.12. des folgenden Geschäftsjahres als gekündigt. Die KündigungsS. 29frist soll den übrigen Vertragsparteien ausreichend Zeit geben, sich auf die neue Situation einstellen und etwaige Dispositionen treffen zu können. Sie kann vertraglich modifiziert werden. Ebenso kann der Syndikatsvertrag Kündigungstermine festlegen. Auch das ermöglicht es den Vertragspartnern, sich auf die Kündigung einzustellen.
Für die Zwecke von Syndikatsverträgen sind ordentliche Kündigungsrechte in der Regel unbrauchbar. Denn sie würden es jeder einzelnen Vertragspartei erlauben, sich einseitig und grundsätzlich jederzeit von der vertraglichen Bindung zu lösen. Vertragliche Gestaltungen setzen hier an: Sie sollen der schuldrechtlichen Abrede höhere Bestandskraft verleihen, um die Durchsetzung der in der Hauptgesellschaft verfolgten Zwecke abzusichern. Ausdrückliche Regelungen vermeiden dabei Zweifelsfragen. Auch ohne solche kann aber die Vertragsauslegung ergeben, dass das ordentliche Kündigungsrecht für einen bestimmten Zeitraum nicht zustehen soll.
Wo genau die Gestaltungsgrenzen bei der Einschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts liegen, ist nicht abschließend geklärt. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, warum unbefristete Dauerschuldverhältnisse ordentlich gekündigt werden können: Dahinter steht der Gedanke, dass eine irreversible, endlose Bindung an ein Schuldverhältnis zu verhindern ist. Eine solche Bindung ist nämlich mit einer auf Selbstbestimmung des Einzelnen aufbauenden Privatrechtsordnung nicht vereinbar. Das ordentliche Kündigungsrecht ist daher im Kern zwingend. Es kann nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Das gilt gerade auch für Gesellschaftsverhältnisse. Das verdeutlicht § 1209 Abs 2 Satz 1 ABGB, der den Ausschluss des Kündigungsrechts für nichtig erklärt. Für die Innen-GesbR enthält Satz 2 leg cit aber eine Ausnahme von der zwingenden ordentlichen Kündbarkeit. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber gerade die Interessenlage bei Syndikatsverträgen: Er hat nach Kritik in der Literatur das durch die GesbR-Reform 2014 eingeführte generelle Verbot des Kündigungsausschlusses aufgehoben und darauf reagiert, dass die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung die mit unbefristeten Syndikatsverträgen verfolgten Zwecke konterkarieren S. 30würde. Die Bestimmung soll also der Instabilität von Syndikatsverträgen entgegenwirken. Vor dem Hintergrund des mit dem ordentlichen Kündigungsrecht verfolgten Zwecks ist diese Regelung problematisch. Dass es bei reinen Innengesellschaften an einem wirtschaftlichen Risiko der Gesellschafterhaftung fehlt, kann den Kündigungsausschluss nicht rechtfertigen. Denn auf die mit dem Rechtsverhältnis verbundene wirtschaftliche Belastung kommt es bei der Verhinderung einer verpönten Endlosbindung nicht an. Im Mittelpunkt steht vielmehr der (rechtsethische) Gesichtspunkt, dass die irreversible Bindung an ein Schuldverhältnis mit der Selbstbestimmung des Einzelnen nicht vereinbar ist. Dieses Anliegen ist ernst zu nehmen, ohne die klare gesetzgeberische Absicht, Syndikatsverträgen weite Bestandskraft zu verleihen, zu vereiteln. Vor diesem Hintergrund steht die Vereinbarung des Kündigungsausschlusses unter einem Sittenwidrigkeitsvorbehalt. In der Stoßrichtung ähnlich könnte sich bei bereits lang andauernden Syndikatsverträgen die Aussicht auf eine endlose Bindung mit sonstigen Umständen zu einem wichtigen Grund verdichten, sodass die Vertragsparteien zumindest außerordentlich kündigen können.
Grundsätzlich unproblematisch ist der Ausschluss des Kündigungsrechts aber dann, wenn der Syndikatsvertrag an die Mitgliedschaft in der Hauptgesellschaft gekoppelt ist und der Vertragspartei dort eine Kündigungsmöglichkeit – oder eine funktionsäquivalente Lösungsmöglichkeit wie die freie Anteilsübertragung – zusteht. Veräußert der Beendigungswillige nämlich etwa seine Aktien an der Hauptgesellschaft, endet auch seine Parteistellung im Syndikat.
Ebenfalls zulässig ist es, das ordentliche Kündigungsrecht vertraglich für einen bestimmten Zeitraum auszuschließen. Sieht der unbefristete Syndikatsvertrag etwa vor, dass dieser in den ersten zehn Jahren nicht ordentlich gekündigt werden kann, droht keine verpönte Endlosbindung. Denn nach diesem Zeitraum ist eine Kündigung möglich. Die Zulässigkeit dieser Gestaltung folgt auch daraus, dass es unzweifelhaft zulässig ist, den Syndikatsvertrag auf eine Dauer von zehn Jahren zu befristen. In diesem Fall steht den Vertragsparteien von vornherein kein ordentliches Kündigungsrecht zu.
S. 31Umstritten ist, wie mit sehr langen Befristungen umzugehen ist. § 1211 ABGB normiert, dass eine auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangene Gesellschaft einer unbefristeten Gesellschaft gleichzuhalten ist. Das Gesetz setzt damit eine bestimmte, sehr lange Befristung mit der fehlenden Befristung gleich. In diesem Fall steht den Gesellschaftern die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung zu. Wie lang eine Befristung sein muss, damit das Rechtsverhältnis wie ein unbefristetes behandelt wird, ist unklar. Da grundsätzlich auch bei langen Befristungen eine verpönte Endlosbindung nicht droht, geht die Literatur zurecht davon aus, dass die Rechtsfolge des § 1211 ABGB nur ausnahmsweise eintritt.
Ganz anders stellt sich die gesetzliche Ausgangslage im Hinblick auf die ordentliche Kündigung dar, wenn der Syndikatsvertrag ausnahmsweise als Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zu qualifizieren ist. In diesem Fall kann die als Auftraggeber zu qualifizierende Vertragspartei das Rechtsverhältnis unabhängig davon, ob dieses befristet ist oder nicht, jederzeit nach § 1020 ABGB widerrufen. Dieses Recht ist zwingend und kann nur innerhalb enger Grenzen vertraglich modifiziert werden: Der Ausschluss der freien Widerrufbarkeit bedarf einer sachlichen Rechtfertigung und ist nur für einen angemessenen Zeitraum möglich. Die als Auftragnehmer zu qualifizierende Vertragspartei hat (zusätzlich zum allgemeinen vertragsrechtlichen ordentlichen Kündigungsrecht) das jederzeitige, unabhängig von der Befristung des Rechtsverhältnisses zustehende Kündigungsrecht des § 1021 ABGB. Bei diesem ist der Gestaltungsspielraum weiter als beim Widerrufsrecht nach § 1020 ABGB. Möglich ist es etwa, die Kündigung durch den Machthaber zu erschweren, indem bestimmte Gründe vorausgesetzt werden, oder die Kündigung nur innerhalb bestimmter Fristen zuzulassen oder diese an Termine zu knüpfen.
2.5.3.2. Außerordentliche Kündigung
Sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Dauerschuldverhältnissen haben die Vertragsparteien zwingend (vgl § 1210 Abs 3 ABGB) ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Kündigungswirkung tritt sofort ein, Kündigungstermine und Kündigungsfristen müssen nicht beachtet werden. Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung bedarf es aber eines wichtigen Grunds. Dieses Kündigungsrecht beruht auf dem allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsatz, dass sich jede Partei von einem Vertrag lösen können muss, wenn ihr ein Festhalten an der VertragsS. 32beziehung unzumutbar wird. Es handelt sich um eine Ultima Ratio: Das Recht steht nur zu, wenn die Fortsetzung des Syndikats nicht zumutbar erscheint und keine weniger einschneidende Reaktionsmöglichkeit existiert. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: Das Kündigungsrecht steht zu, wenn das Auflösungsinteresse des Beendigungswilligen das Fortsetzungsinteresse der Vertragspartner überwiegt. Als Orientierungshilfe dienen die in § 1210 Abs 2 ABGB demonstrativ aufgezählten wichtigen Gründe der vorsätzlichen bzw grob fahrlässigen Pflichtverletzung und der Unfähigkeit zur Pflichterfüllung. Werden daher wesentliche syndikatsvertragliche Pflichten verletzt bzw können diese nicht mehr erfüllt werden, kann die Gesellschaft gekündigt werden.
Die Geltendmachung des Kündigungsrechts erfolgt durch gerichtliche Auflösungsklage nach § 1210 ABGB. Wird dieses Erfordernis nicht eingehalten und außergerichtlich gekündigt, ist die Kündigung unwirksam. Sind die übrigen Syndikatsparteien aber mit der Beendigung einverstanden, ist zu prüfen, ob eine einvernehmliche Beendigung des Syndikatsvertrags vorliegt. Die Kündigung kann vertraglich erleichtert werden; etwa indem eine Erklärung als ausreichend vereinbart wird. Die Klage wird dann durch eine Auflösungserklärung ersetzt. Ist die Wirksamkeit bzw Rechtmäßigkeit dieser Erklärung strittig, ist eine Feststellungsklage einzubringen. Die Parteien können die Auflösungsklage auch einer Schiedsvereinbarung unterwerfen. Bei all dem ist zu beachten, dass das außerordentliche Kündigungsrecht dem Grunde nach zwingender Natur ist. Die vertragliche Vereinbarung darf also nicht dazu führen, dass den Vertragsparteien die Kündigungsmöglichkeit bei Eintritt eines wichtigen Grundes genommen bzw unzumutbar erschwert wird.
Die außerordentliche Kündigung beendet den Syndikatsvertrag. Dieses Recht ist wie gezeigt als Auflösungs- und nicht als Austrittskündigung konzipiert. Die übrigen Syndikatsmitglieder haben aber regelmäßig ein Interesse daran, nicht gesondert über die Fortsetzung Beschluss zu fassen (§ 1214 ABGB). Aus diesem Grund wird in der Regel vertraglich vereinbart, dass die Kündigung das Rechtsverhältnis dem Grunde nach unberührt lässt und stattdessen lediglich die kündigungswillige Person ausscheidet.
S. 33Liegt der wichtige Grund in der Person einer anderen Vertragspartei, ist es dem Kündigungswilligen möglich, auf die Auflösung des Syndikatsvertrags zu verzichten und stattdessen (gemeinsam mit allen übrigen Syndikatsparteien) die betreffende Person aus wichtigem Grund auszuschließen (§ 1213 ABGB). Das bietet den Vorteil, dass der Bestand des Rechtsverhältnisses dem Grunde nach unberührt bleibt. Die übrigen Gesellschafter müssen daher nicht einen Fortsetzungsbeschluss fassen. Auch der Ausschluss verlangt nach der gesetzlichen Ausgangslage aber ein gerichtliches Vorgehen. Syndikatsvertragliche Erleichterungen empfehlen sich daher auch hier.
2.5.4. Tod einer Vertragspartei
Im Hinblick auf die Wirkungen des Todes einer Vertragspartei ist nach der rechtlichen Qualifikation des Syndikatsvertrags zu differenzieren: Es existiert keine allgemeine zivilrechtliche Regel, dass der Tod das Dauerschuldverhältnis beenden würde. Dementsprechend fällt die Parteistellung im Vertrag in die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen und geht anschließend im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über. Anderes gilt aber für den Gesellschaftsvertrag und den Auftragsvertrag; damit Vertragsarten, die für den Syndikatsvertrag besonders relevant sind. Hier ordnen § 1208 Z 5, 1022 ABGB an, dass der Tod einer Vertragspartei das Rechtsverhältnis grundsätzlich beendet. Selbstverständlich kann aber auch die Auslegung bei anderen Dauerschuldverhältnissen ergeben, dass der Tod als vertraglicher Endigungsgrund vereinbart wurde.
Die Beendigung des Syndikats aufgrund des Ablebens einer Partei ist häufig unerwünscht. Das ist insofern unproblematisch, als die gesetzliche Anordnung ausdrücklich dispositiv ist. Syndikatsverträge schließen diesen Endigungsgrund in der Praxis daher regelmäßig aus. Vertraglicher Regelungsbedarf besteht dann dahingehend, den oder die Rechtsnachfolger den syndikatsvertraglichen Bestimmungen zu unterwerfen. Hierfür ist auf die Ausführungen in 2.4.2.2. und 2.4.3. zu verweisen.
2.5.5. Insolvenz einer Vertragspartei
Ist der Syndikatsvertrag als GesbR zu qualifizieren, ist auch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei, die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ein Beendigungsgrund (§ 1208 Z 3 ABGB). Es gilt das zu den anderen Endigungsgründen Gesagte: Die Beendigung des gesamten Syndikatsvertrags ist regelmäßig unerwünscht. Auch hier kann aber vertraglich S. 34vorgesorgt werden. Welche Ausgestaltung für den konkreten Fall passt, hängt insbesondere davon ab, welche Wirkung die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Vertragspartei auf der Ebene der Hauptgesellschaft entfaltet:
Handelt es sich bei der Hauptgesellschaft um eine rechtsfähige Personengesellschaft, wird diese nach der gesetzlichen Ausgangslage aufgelöst (§ 131 Z 5 UGB). Weicht der Gesellschaftsvertrag davon nicht ab, ist auch eine syndikatsvertragliche Regelung nicht zwingend notwendig. Das Schicksal des Syndikatsvertrags entspricht in diesem Fall nämlich jenem des Gesellschaftsvertrags. Auf beiden Ebenen haben die übrigen Gesellschafter die Möglichkeit, das Rechtsverhältnis fortzusetzen. Sieht der Gesellschaftsvertrag demgegenüber vor, dass das insolvent gewordene Mitglied aus der fortbestehenden Hauptgesellschaft ausscheidet, ist eine entsprechende Regelung auch im Syndikatsvertrag zu empfehlen. Die Insolvenzeröffnung führt dann dazu, dass sowohl die Mitgliedschaft des Insolventen in der Hauptgesellschaft als auch dessen Parteistellung im Syndikatsvertrag endet.
Handelt es sich bei der Hauptgesellschaft um eine Kapitalgesellschaft, ändert die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters grundsätzlich nichts am Bestand der Gesellschaft. Diese besteht fort, der Insolvenzverwalter übt in weiterer Folge die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil des Insolventen aus. Da dies häufig unerwünscht ist, sehen (GmbH-)Gesellschaftsverträge regelmäßig vor, dass die übrigen Gesellschafter den Geschäftsanteil des insolventen Gesellschafters aufgreifen können bzw dieser zur Abtretung verpflichtet ist. Solche Klauseln sind insolvenzfest; § 25a, 25b IO stehen dem nicht entgegen. Der Insolvenzverwalter könnte lediglich beanstanden, dass der für den Aufgriff vertraglich vereinbarte Preis den Vorgaben der Judikatur nicht entspricht. Das ändert aber nichts an der Wirksamkeit des Aufgriffsrechts, die Unwirksamkeit beschränkt sich in diesem Fall auf die Preisklausel. Aus dem Blickwinkel des Syndikatsvertrags birgt ein Aufgriffsrecht auf der Ebene der Hauptgesellschaft zusätzlichen Regelungsbedarf: Es reicht nicht, die Parteistellung des Insolventen (unter Aufrechterhaltung des Syndikatsvertrags dem Grunde nach) zu beenden. Vielmehr ist überdies sicherzustellen, dass die syndikatsvertragliche Bindung auf den Erwerber des Gesellschaftsanteils – sollte dieser dem Syndikatsvertrag noch nicht angehören – übergeht. Es gelten hier die Aussagen zur Rechtsnachfolge unter Lebenden in 2.4.2.1.
S. 35Wiederum anders liegen jene Fälle, in denen der Insolvente an der (fortbestehenden) Hauptgesellschaft beteiligt bleibt. Das automatische Ausscheiden aus dem Syndikatsvertrag könnte hier zu unerwünschten Ergebnissen führen, wenn das Insolvenzverfahren in weiterer Folge wieder aufgehoben wird. Der nun nicht mehr Insolvente wäre dann nämlich zwar noch an der Hauptgesellschaft beteiligt, aber nicht mehr an den Syndikatsvertrag gebunden. Soll das verhindert werden, könnte das Fortbestehen des Syndikatsvertrags mit dem insolventen Gesellschafter vertraglich vorgesehen werden. Das birgt aber den Nachteil, dass für die Dauer des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter die Rechte aus der Parteistellung im Syndikatsvertrag wahrnimmt.
2.5.6. Sonstige Gründe
Der Syndikatsvertrag kann die Auflösungsgründe wie gezeigt einschränken. Nicht ganz klar ist, ob der Katalog des § 1208 ABGB taxativ ist. Das sei nach manchen zu bejahen. Das soll aber lediglich zum Ausdruck bringen, dass keine weiteren gesetzlichen Auflösungsgründe existieren. Insbesondere ist die Erfüllung des Gesellschaftszwecks nach den Materialien kein (gesetzlicher) Auflösungsgrund, weil dieser nicht immer mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden könne. Der vertraglichen Erweiterung der Beendigungsgründe steht das aber nicht entgegen; die Geltung des Syndikatsvertrags kann etwa unter eine auflösende Bedingung gestellt werden.