Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2012
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S. 234IX. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Pensionen
IX.1. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Anwendungsbereich des Artikels 18 OECD-MA
Die Rechtsfolge des Art 18 OECD-MA ist die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Die Verteilungsnorm selbst teilt dem Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zu. Ob und wie der Ansässigkeitsstaat letztendlich besteuert, bestimmt sich nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts dieses Staates. Im Falle des Art 18 OECD-MA bedarf es daher keiner Anwendung einer Norm zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, da dem Ansässigkeitsstaat bereits im Wege der Verteilungsnorm das alleinige Besteuerungsrecht zukommt. Daher spielt auch die Frage, ob ein Abkommen die Befreiungs- oder Anrechnungsmethode enthält, keine Rolle mehr. Im Schrifttum wird in diesem Zusammenhang häufig von einer „abschließenden Verteilungsnorm“ gesprochen. Damit ist gemeint, dass die Anwendung des Methodenartikels zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht mehr notwendig ist, da schon die Verteilungsnorm die Doppelbesteuerung vermeidet.