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Nachträgliches Unternehmensbewertungsgutachten als Wiederaufnahmegrund
Ein Fall der Rechtskraftdurchbrechung
Im Rahmen von Verrechnungspreiskorrekturen ergeben sich häufig komplexe Querschnittsfragen aus Verfahrensrecht, materiellem Steuerrecht und der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung, wie der nachstehende Praxisfall veranschaulicht.
1. Der Fall
Die in Österreich ansässige natürliche Person A hält einen Geschäftsanteil an der österreichischen A-GmbH, die Erzeugnisse der A-Gruppe vertreibt. A zieht Ende 2014 ins Ausland und es kommt zur Festsetzung einer Wegzugsteuer gemäß § 27 Abs 6 Z 1 EStG iVm § 27a Abs 3 Z 2 lit b EStG für die stillen Reserven des A‑GmbH-Anteils. Der gemäß § 27a Abs 3 Z 2 lit b EStG maßgebende gemeine Wert wird auf Basis einer „indikativen Bewertung“ eines externen Beraters nach einem DCF-Verfahren für den Stichtag ermittelt.
Im Zuge einer Außenprüfung bei der A-GmbH und weiteren verbundenen Unternehmen für die Jahre 2015 bis 2017 werden im Rahmen gruppenweiter Verrechnungspreiskorrekturen die Einkaufspreise der A-GmbH nach oben korrigiert, womit der Gewinn und damit die Ertragskraft der A-GmbH für die Jahre ab 2015 entsprechend sinken.
A regt noch während der laufenden Betriebsprüfung eine Wiederaufnahme seiner ESt-Veranlagung 2014 gemäß § 303 BAO an, um eine entsprechende Herabsetzung der Wegzugsteuer zu erwirken. A begründet die Anre...