Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2012
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VIII. Artikel 21 OECD-MA
VIII.1. Abgrenzung der Artikel 18 und 19 (2) gegenüber Artikel 21 OECD-MA
VIII.1.1. Einführende Überlegungen
Art 21 OECD-MA ist als Auffangbestimmung gegenüber allen Verteilungsnormen des OECD-MA nachrangig. Somit kommt die Bestimmung nur zur Anwendung, wenn vorher keine andere Verteilungsnorm greifen konnte. In den vorherigen Kapiteln wurde bereits der Anwendungsbereich der Art 18 und 19 (2) umrissen. In der Folge ist zu untersuchen, wann Einkünfte noch unter Art 18 bzw Art 19 (2) OECD-MA zu subsumieren sind. Fallen Einkünfte auch nicht unter Art 18 bzw Art 19 (2) OECD-MA, so kann nur mehr Art 21 OECD-MA zur Anwendung gelangen. Im Folgenden werden daher der Anwendungsbereich und die Rechtsfolge des Art 21 OECD-MA untersucht. Die wesentlichsten Abgrenzungskriterien der Art 18 und Art 19 (2) gegenüber Art 21 OECD-MA werden in diesem Kapitel zusammengefasst und gegenübergestellt.
S. 224VIII.1.2. Abgrenzung des Artikels 18 gegenüber Artikel 21 OECD-MA
Grundsätzlich bestehen für die Anwendbarkeit des Art 21 OECD-MA zwei Fallgestaltungen: Einerseits sind Einkünfte, die unter keine der vorstehenden Bestimmungen fallen, erfasst. Die Bestimmung kann aber auch zur Anwendung ge...