Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2012
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S. 195VI. Artikel 16 OECD-MA
VI.1. Abgrenzung der Artikel 18 und 19 (2) gegenüber Artikel 16 OECD-MA
VI.1.1. Einführende Überlegungen
Art 16 OECD-MA geht als Spezialbestimmung der Anwendung des Art 15 vor. Bereits in Kapitel V. wurden die Überschneidungspunkte und Abgrenzungskriterien zwischen Art 15 und Art 18 bzw Art 19 (2) OECD-MA dargelegt. Zu klären gilt es nun, in welchem Verhältnis Art 16 zu Art 18 bzw Art 19 (2) steht oder –anders ausgedrückt – ob die Abgrenzungskriterien des Art 15 zu Art 18 bzw Art 19 (2) auch auf Art 16 transponiert werden können und unter welchen Bedingungen Art 18 bzw Art 19 (2) auf Ruhegehälter von Aufsichts- und Verwaltungsräten anzuwenden sind. Im Folgenden werden daher der Anwendungsbereich und die Rechtsfolge des Art 16 OECD-MA untersucht. Die wesentlichsten Unterschiede in den Anwendungskriterien der Verteilungsnormen der Art 18 und 19 (2) gegenüber Art 16 OECD-MA werden in diesem Kapitel zusammengefasst und gegenübergestellt.
VI.1.2. Abgrenzung des Artikels 18 gegenüber Artikel 16 OECD-MA
Grundsätzlich fallen Aufsichts- oder Verwaltungsratsvergütungen bei Fehlen einer entsprechenden Sonderbestimmung je nachdem, ob die Tätigkeit als selbständig oder unselbs...