Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2012
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III. Artikel 18 OECD-MA
III.1. Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen
Die Bestimmung des Art 18 OECD-MA lautet: „Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.“
Historisch betrachtet hat sich der Pensionsartikel des OECD-MA seit 1963 bis auf eine Anpassung redaktioneller Natur nicht geändert.
Anwendungsvoraussetzung des Art 18 OECD-MA ist, dass eine Zahlung in Form von „Ruhegehältern oder ähnlichen Vergütungen“ geleistet wird. Empfänger dieser Zahlung muss eine ansässige Person sein. Gem Art 3 (1) lit a OECD-MA umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen. Obwohl die Bestimmung nicht ausdrücklich nur auf „natürliche Personen“ verweist, ist dennoch aufgrund des Empfängerkreises unstrittig, dass nur natürliche Personen „Ruhegehälter“ gem Art 18 OECD-MA beziehen können.
Als ansässige Person gilt gem Art 1 iVm Art 4 (1) OECD-MA eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes der Gesch...