Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 36, 20. Dezember 2019, Seite 1558

Keine ImmoESt-Pflicht für bestimmte selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter

Wie sind diese von Grund und Boden bzw Gebäuden abzugrenzen?

Entscheidung: Ro 2019/13/0033.

Norm: § 30 Abs 1 EStG.

(E. S.) – Das BFG hatte im mit Amtsrevision bekämpften Erkenntnis vom , RV/7103541/2018, die Veräußerung von zwei Dritteln einer Liegenschaft samt Wohnhaus sowie Garage und Freischwimmbad (anteiliger Kaufpreis 7 Mio Euro) zu beurteilen. Dabei schied es mangels Gebäudeeigenschaft auf Basis eines Schätzgutachtens als „Zubehör“ oder „Außenanlagen“ genannte Wirtschaftsgüter (Einbauküche, Decken- und Wandverbau, Terrasse (Granitplatten), Kopfsteinpflaster im Einfahrts- und Eingangsbereich, überdachter Freisitz mit Kamin, Außenpool inkl Technikeinrichtung) aus der Besteuerung als private Grundstücksveräußerung iSd § 30 EStG aus (1,66 % bzw 116.040 Euro).

Das Verwaltungsgericht widersprach dabei der Verwaltungsübung, die davon ausgeht, eine Einbeziehung von Wirtschaftsgütern in die private Grundstücksveräußerung (ImmoESt) gelte selbst dann, wenn sie steuerlich ein von Grund und Boden getrenntes selbständiges Wirtschaftsgut darstellten und bei Nutzung zur Einkunftserzielung einer gesonderten Absetzung für Abnutzung zugänglich sind (Rz 6621 EStR). Mangels dazu existierender höchstgerichtlicher Rechtsprechung ließ das BFG eine Revision zu.

Der VwGH stellte da...

Daten werden geladen...