Immobilienertragsteuer und Umgründungen
1. Aufl. 2017
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S. 444. Grundstücksveräußerungen im Betriebsvermögen
4.1. Überblick
Durch das 1. StabG 2012 fiel mit § 4 Abs 1 letzter Satz EStG die zentrale Ausnahmebestimmung, wonach Wertänderungen von Grund und Boden des Anlagevermögens steuerlich unbeachtlich sind. Diese steuerneutrale Stellung des Grund und Bodens betraf nur die Gewinnermittlungsarten gem § 4 Abs 1 und § 4 Abs 3 EStG (bzw die Pauschalierung gem § 17 EStG). Die steuerliche Sonderbehandlung des Grund und Bodens wurde somit durch das 1. StabG 2012 abgeschafft und bei allen Gewinnermittlungsarten gleichgestellt. Die Art der Gewinnermittlung sowie die Behaltedauer soll bei Grundstücken, die dem Betriebsvermögen angehören, keine Rolle mehr spielen. Damit wird dem Ziel Rechnung getragen, dass Grundstücksveräußerungen lückenlos erfasst und betriebliche sowie außerbetriebliche Immobilientransaktionen weitgehend gleich behandelt werden. Dies spiegelt sich vor allem im anzuwendenden Steuersatz wider, weil für betriebliche Grundstücksveräußerungen wie im außerbetrieblichen Bereich die Leitlinie gilt, dass der Veräußerungsgewinn bzw -überschuss mit einer Flat Tax iHv 25% bzw 30% idF StRefG 2015/2016 (§ 30a Abs 1 EStG) besteuert wird. Zudem gelten zentrale Grundsätze für priva...