Immobilienertragsteuer und Umgründungen
1. Aufl. 2017
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S. 62. Grundstücksbegriff im EStG
2.1. Aufgabe der Einheitstheorie
Die mit dem 1. StabG 2012 neu eingeführte Immobilienbesteuerung knüpft an den Begriff des Grundstückes bzw grundstücksgleichen Rechtes an. In § 30 Abs 1 zweiter Satz EStG ist nunmehr eine eigenständige – vom Zivilrecht und GrEStG abweichende – Grundstücksdefinition im Gesetz verankert:
„Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen ‚(grundstücksgleiche Rechte)‘.“
Durch den Verweis von § 4 Abs 3a EStG gilt die Grundstücksdefinition sowohl für den privaten als auch für den betrieblichen Bereich. Der Begriff des Grundstückes gilt für den gesamten Bereich des Ertragsteuerrechts (somit auch im KStG, siehe dazu die Verweise gem § 12 Abs 2 dritter TS, § 13 Abs 3 Z 2 oder § 21 Abs 3 Z 4 KStG). Aufgrund der Verweise der Spezialvorschriften gem § 16 Abs 6 und 18 Abs 5 UmgrStG (zur Einbringung gem Art III UmgrStG), § 24 Abs 3 und § 25 Abs 5 UmgrStG (zum Zusammenschluss gem Art IV UmgrStG) sowie § 29 Abs 1 Z 2a und § 30 Abs 4 UmgrStG (zur Realteilung gem Art V UmgrStG) auf die Bestimmungen zu § 30 EStG gilt der Grundstücksbegriff ebenso für das UmgrStG.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Begriff „Grundstück“ der Oberbegriff für „Grund und Bode...