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Empfängerbenennung und Zuschlag zur Körperschaftsteuer beim Opfer eines Betrugs
Entscheidung: Ra 2021/13/0035 (Zurückweisung der Parteirevision).
Normen: § 22 Abs 3 KStG; § 162 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Architektur-GmbH leistete aufgrund der Zusage, einen Planungsauftrag im Ausland zu erhalten, eine Provisionszahlung an eine natürliche Person (Vermittler). Anschließend stellte sich heraus, dass die Geschäftsanbahnung in betrügerischer Absicht erfolgte; das angedachte Projekt war nicht existent und der vorgebliche (unter einer falschen Identität agierende) Vermittler tauchte unter. Die GmbH machte die Zahlung als Betriebsausgabe geltend.
Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung der Betriebsausgabe und setzte zudem einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs 3 KStG fest, weil die GmbH den konkreten Empfänger der Provision nicht nennen konnte.
Das BFG wies die erhobene Beschwerde ab, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Überprüfung der Identität des Vermittlers und der involvierten (ausländischen) Gesellschaften auffallend sorglos agiert habe.
Rechtliche Beurteilung: Dem Steuerpflichtigen dürfen keine – auf § 162 BAO gestützten – offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. „Offenbar unerfüllbar“ sind...