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Zurechnung von Dividendeneinkünften und KESt-Rückerstattung bei Cum‑/Ex‑Geschäften
Entscheidung: Ro 2022/13/0002 (Abweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 2, 27 EStG; § 10 KStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ansässige Kapitalgesellschaft hatte im Jahr 2013 börsenotierte Aktien österreichischer Gesellschaften erworben und beantragte gemäß § 240 Abs 3 BAO iVm Art 10 DBA VAE die Rückzahlung der auf die Dividendeneinkünfte entfallenden KESt. Das Finanzamt versagte die KESt-Rückerstattung, weil die betreffenden Aktien zwar vor dem Dividendenstichtag (Ex-Tag) gekauft, aber erst danach auf dem Wertpapierdepot eingeliefert worden seien. Die Dividenden seien daher dem früheren Anteilseigner (Verkäufer) zuzurechnen.
Das BFG wies die Beschwerde ab, weil die Kapitalgesellschaft nicht die originären Dividenden, sondern lediglich Kompensationszahlungen in Höhe der Nettodividenden erhalten habe, für die ihr keine Erstattung der KESt zustünde. Entscheidend sei das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien, das erst mit der Depoteinlieferung gegeben sei.
Rechtliche Beurteilung: Die Erstattung der KESt setzt voraus, dass die Kapitalgesellschaft Abgabenschuldnerin ist, dass ihr also die Kapitalerträge (Dividenden) ertragsteuerlich zuzurechnen sind. Zurechnungssubj...