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Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit einer schwangeren Arbeitnehmerin
1. Die Anwendung des § 12 Abs 7 GlBG setzt voraus, dass die behauptete Diskriminierung von der Arbeitnehmerin glaubhaft gemacht wird.
2. Ist ein befristetes Arbeitsverhältnis niemals darauf angelegt gewesen, in ein unbefristetes umgewandelt zu werden, und ergibt sich auch sonst kein Hinweis auf ein diskriminierendes Motiv der Arbeitgeberin, das gegenständliche Dienstverhältnis nicht zu verlängern, so bedeutet allein die Tatsache, dass das Dienstverhältnis einer schwangeren oder einer in Karenz befindlichen Arbeitnehmerin beendet bzw nicht verlängert wird, nicht zwingend, dass die Schwangerschaft bzw die Karenz das Motiv für diese Vorgangsweise ist. – (§ 12 Abs 7 GlBG)
( 8 ObA 52/13z)