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Grenzen der Lohnsteuerpflicht für Entgelt von dritter Seite
2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014.
Am wurde das 2. AbgÄG 2014 im Nationalrat beschlossen (120/BNR 25. GP). Demnach sind ab 2015 auch Entgelte von dritter Seite bei der Lohnsteuerabfuhr zu berücksichtigen, S. 39wenn der Arbeitgeber von diesen Leistungen weiß oder wissen muss. Die im Ministerialentwurf enthaltene Aussage, dass dies insbesondere dann anzunehmen ist, wenn sich der Arbeitgeber und der Dritte im Konzernverbund befinden, wurde – aus gutem Grund – nicht ins Gesetz aufgenommen.
In den Praxis-News vom November 2014 (ASoK 2014, 445 f) wurde darauf hingewiesen, dass die haftungsrechtlichen Mitwirkungspflichten nach der Rechtsprechung aber insoweit begrenzt sind, als dem Arbeitgeber kein unverhältnismäßiger Aufwand für die Beschaffung der für eine ordnungsmäßige Steuerabfuhr erforderlichen Daten aufgebürdet werden darf.
Dementsprechend wird nunmehr in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage festgehalten, dass zB im Falle der Gewährung von Bonusmeilen kein Lohnsteuerabzug vorgenommen werden muss. Der Arbeitgeber hat hier in der Regel von der Einlösung der Bonusmeilen keine Kenntnis (außerdem wäre aus meiner Sicht auch die Ermittlung des Wertes dieses Vorteils, also die Erm...