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Vereinfachungen bei der Auftraggeberhaftung
2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – 2. SVÄG 2013, BGBl I 2013/139.
Mit ist es möglich, dass auch Einzelunternehmer ohne Dienstnehmer Aufnahme in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) finden. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der betreffende Unternehmer nach dem GSVG versichert ist und diesbezüglich keine Beitragsrückstände bestehen.
Da sich die entsprechende Regelung des § 67e ASVG nur auf Fälle bezieht, bei denen es sich beim beauftragten Unternehmen um eine natürliche Person handelt, können alle anderen Unternehmen ohne in Österreich angemeldete Dienstnehmer in der HFU-Liste nicht berücksichtigt werden. Ab 2015 ist es aber möglich, für Auftragnehmer ohne Dienstgebernummer zumindest den Haftungsbetrag haftungsbefreiend an das Dienstleistungszentrum abzuführen (§ 67a Abs 4 ASVG).