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Arbeitskräfteüberlassung und Haftungsprivileg
2 Ob 73/14w.
Ein überlassener Arbeiter erlitt im Rahmen des Einsatzes auf einer Baustelle des Beschäftigers einen Arbeitsunfall, der einen langen Krankenstand zur Folge hatte. Der Überlasser machte im Hinblick auf die Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Ersatz der Entgeltfortzahlungskosten gegenüber dem Beschäftiger geltend. Der OGH beurteilte diesen Sachverhalt wie folgt:
Bei einer Arbeitskräfteüberlassung geht der Ersatzanspruch der überlassenen Arbeitskraft gegenüber dem schädigenden Beschäftigerunternehmen durch die Lohnfortzahlung des Überlassers auf diesen über.
Das Beschäftigerunternehmen kann in der Folge aber gegenüber dem Überlasser das Haftungsprivileg des § 333 ASVG geltend machen. Dieser Haftungsausschluss gilt nämlich nicht nur dann, wenn die Arbeitskraft selbst Ansprüche gegenüber dem Schädiger geltend macht, sondern auch, wenn der Dienstgeber den Ersatz des aufgrund der Lohnfortzahlung auf ihn überwälzten Schadens des Arbeitnehmers begehrt.