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ASoK 1, Jänner 2015, Seite 37

Begünstigte Pensionsselbstversicherung – Angleichung der Pflegeregelungen

Regierungsvorlage zum Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG (RV 321 BlgNR 25. GP).

Personen, die sich der Pflege naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Stufe 3 oder der Pflege eines behinderten Kindes, für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, widmen, können sich in der gesetzlichen Pensionsversicherung begünstigt selbst versichern, weil die Beiträge durch den Bund bzw durch den Familienlastenausgleichsfonds getragen werden.

S. 38 Im Hinblick auf die bisherige Schlechterstellung der Betreuung eines behinderten Kindes sieht das SVAG ab 2015 folgende Verbesserungen vor:

  • Während bisher Voraussetzung war, dass die Pflege des behinderten Kindes die Arbeitskraft gänzlich beansprucht, reicht zukünftig die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft (die begünstigte Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines nahen Angehörigen setzt die „erhebliche“ Inanspruchnahme der Arbeitskraft voraus). Eine Erwerbstätigkeit schließt somit eine solche Selbstversicherung nicht mehr aus.

  • Während bisher nur in den im § 18a Abs 3 ASVG angeführten Fällen (Bedarf ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege oder Schulunfähigkeit während der Dauer der Schulpflicht bzw dauernde Bettlägerig...

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