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Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen einer Körperschaft öffentlichen Rechts
Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht trotz grundsätzlich fehlender Steuerbarkeit
Im Eigentum einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) stehende Grundstücke stellen – außerhalb der steuerlichen Fiktion des Betriebes gewerblicher Art (BgA) – kein Betriebsvermögen dar. Veräußert daher eine KöR Grundstücke, die nicht einem BgA zuzurechnen sind, tätigt sie eine „private Grundstücksveräußerung“ iSd § 30 EStG 1988. Dies entspricht der mit dem 1. StabG 2012 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, die Steuerpflicht grundsätzlich auf Grundstücksveräußerungen von KöR auszudehnen ( Ro 2016/15/0025).
1. Sachverhalt
Eine KöR (Römisch-katholische Pfarrpfründe) veräußerte 2012 drei am in Bauland umgewidmete Grundstücke. Sie erklärte zunächst „Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen nach Umwidmung“. Gegen den erklärungsgemäß ergangenen Körperschaftsteuerbescheid erhob sie Beschwerde, weil die verkauften Grundstücke zuvor land- und forstwirtschaftlich genutzt worden seien. Daher liege Betriebsvermögen vor, sodass keine Immobilienertragsteuerpflicht gegeben sei.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Mit dem 1. StabG 2012 sei auch für KöR eine generelle Steuerpflicht für Gewinne aus Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG 1988 eingeführt worden. Da zuvor Grundstücksverk...