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Diskriminierende Versetzung: Unwirksamkeit nach § 101 ArbVG und Anspruch auf Schadenersatz nach GlBG
1. Eine verschlechternde dauernde Versetzung bedarf ausnahmslos der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats, ohne dass es auf die hierfür maßgebenden Gründe ankäme.
2. Eine Versetzung kann zusätzlich eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen nach § 3 Z 6 GlBG darstellen, die demnach einen Schadenersatzanspruch gemäß § 12 Abs 6 GlBG auslösen kann. – (§ 101 ArbVG; § 3 Z 6 und § 12 Abs 6 GlBG)
( 9 ObA 2/14f)