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SWK 22, 1. August 2017, Seite 972

Endgültig kein Verlustvortrag für nichtselbständige Einkünfte

(M. L.) – Mit Beschluss vom , E 801/2017, hat der VfGH die Behandlung einer Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz abgelehnt. Ein Verlustvortrag für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steht somit endgültig nicht zu.

1. Sachverhalt

Der Steuerpflichtige musste 2012 Ablösekapital aus einer Teilabfindungsvereinbarung des Jahres 2011 zurückzahlen. Abänderungsanträge für die Einkommensteuer 2011 nach §§ 295a und 299 BAO wurden vom BFG nicht zugelassen, die Behandlung der Beschwerde vom VfGH abgelehnt und die Revision vom VwGH zurückgewiesen. Im Folgejahr 2012 wurde der Rückzahlungsbetrag als Werbungskosten berücksichtigt, der übersteigende Betrag iHv 142.321,20 Euro wurde nicht wirksam. Die Anrechnung des Verlustvortrags 2013 lehnte der VfGH ab.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2014 wurde der 2012 und 2013 nicht verbrauchte Teil der Werbungskosten als Verlustvortrag geltend gemacht. Die BeS. 973 schwerde gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamtes wurde vom BFG als unbegründet abgewiesen: Das Gesetz normiere mit dem Tatbestandsmerkmal „Buchführung“ und der Bezugnahme auf §§ 4 bis 14 EStG eindeutig, dass Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten nicht im We...

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