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Verlustabzug in den Folgejahren nur bei Fixierung des Verlusts im Bescheid des Verlustentstehungsjahres
Soll ein fehlender Verlustabzug (Sonderausgabe) durchgesetzt werden, muss zuerst dafür gesorgt werden, dass die Höhe des Verlusts im Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres festgestellt wird. Fehlt diese Voraussetzung, fehlt es in den Folgejahren an der Präjudizialität, was auch eine VfGH-Beschwerde aussichtslos macht.
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E 3349/2017; RV/6100636/2016, Revision nicht zugelassen | § 18 Abs 6 EStG 1988; §§ 27 Abs 8 und 97 Abs 2 EStG 1988 idF BGBl I 2011/112 |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin veräußerte im Jahr 2008 Wertpapiere innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist und erzielte daraus Verluste. Sie gab diese Verluste dem Finanzamt zwar bekannt, dieses brachte sie im Einkommensteuerbescheid 2008 aber nicht in Ansatz. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In den Jahren danach erzielte die Beschwerdeführerin aus der Veräußerung von Wertpapieren Spekulationsgewinne (2011) bzw Einkünfte aus Kapitalvermögen (2013 und 2014) und wollte die Verluste aus dem Jahr 2008 nun im Wege des Verlustvortrags geltend machen. Sie beantragte, die Vorjahresverluste in diesen Jahren als Sonderausgabe zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht betrieblichen Einkunftsarten entstammten. Die Nichtberücksichtigung sei verfassun...