Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 12, 20. April 2018, Seite 567

Strafverteidigungskosten aufgrund von Kartellbußen der Europäischen Kommission sind abzugsfähig

Kausalzusammenhang mit dem Betrieb erforderlich

Marco Laudacher

Das BFG stellte fest, dass Verteidigungskosten betreffend Geldbußen aus EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften abzugsfähig sind, weil der Abzug weder aufgrund „nicht normaler Betriebsführung“ noch infolge des Pönalcharakters verweigert werden kann. Der VwGH hat diese Rechtsansicht nunmehr bestätigt: Betrieblich veranlasste Verteidigungskosten sind – ebenso wie die darauf entfallende Vorsteuer – uneingeschränkt abzugsfähig ( Ro 2017/15/0001, Ro 2017/15/0002).

1. Sachverhalt

Bei der Beschwerdeführerin wurde nach Ermittlungen und Hausdurchsuchungen mit Beschluss der EU-Kommission eine Geldbuße (ohne Abschöpfungsbetrag) wegen der Teilnahme an einem Kartell verhängt. Die dafür dotierten Beratungskosten wurden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt: Nach herrschender Lehre teilten Rechts- und Beratungskosten bei einem Schuldspruch das Schicksal der ertragsteuerlichen Qualifizierung der Geldbuße, sodass eine betriebliche Veranlassung nicht gegeben sei. Für die vor dem Inkrafttreten des AbgÄG 2011 angefallenen Rechts- und Beratungskosten werde darauf verwiesen, dass auch vor 2011 die Abzugsfähigkeit der Geldbußen der EU-Kommission nicht zugelassen worden sei.

2. ...

Daten werden geladen...