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SWK 12, 20. April 2018, Seite 554

Pendlerpauschale, Kinderbetreuungskosten und die Selektivität des Werbungskostenbegriffs

Gemischt veranlasste Aufwendungen im Spiegel arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitischer Gegebenheiten

Edeltraud Lachmayer

Welche Aufwendungen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden, ist einerseits eine Frage der Steuersystematik, andererseits aber auch eine Wertungsentscheidung. Die Beurteilung, was als beruflich veranlasst gilt, ist auch ein Spiegel der jeweiligen arbeitsmarktpolitischen und gesellschaftspolitischen Gegebenheiten. Dieser Beitrag widmet sich dem Thema im Hinblick auf gemischt veranlasste Aufwendungen.

1. Grundsätzliches

Werbungskosten sind gem § 16 Abs 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen; der Werbungskostenbegriff ist kausal zu verstehen. Zusätzlich definiert der Gesetzgeber bestimmte Aufwendungen, die nach seinen Vorstellungen jedenfalls Werbungskosten darstellen. Ob diese Definition deklarativ oder konstitutiv ist, hängt von dem jeweiligen Aufwand ab.

§ 20 EStG schränkt die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben aus unterschiedlichen Gründen ein. So sieht zB § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 EStG Abzugsverbote für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen sowie Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, vor.

Die Judikatur hat daraus ein relativ strenges Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entwic...

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