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SWK 30, 20. Oktober 2020, Seite 1437

Ertragsteuerliche Behandlung einer – nicht im Vergleichsweg – lukrierten Abgangsentschädigung

Entscheidung: RV/7103537/2018, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 67 Abs 8 lit a und f EStG.

(W. R.) – Im Zuge der Beendigung seines Dienstverhältnisses wurde dem Beschwerdeführer laut vorgelegter Gehaltsabrechnung neben einer Abgangsentschädigung von 43.852,76 Euro auch ein als „Sonderzahlung Sozialplan“ titulierter Betrag von 8.800 Euro zugezählt. Während in lohnsteuerlicher Hinsicht die Abgangsentschädigung zur Gänze als laufender Bezug behandelt wurde, hat für die Sonderzahlung die Begünstigung nach § 67 Abs 8 lit f EStG Platz gegriffen. Der Beschwerdeführer tritt dem mit dem Argument entgegen, dass einerseits die Abgangsentschädigung als Vergleichssumme gemäß § 67 Abs 8 lit a EStG zu qualifizieren und daher nach dessen letztem Satz zu einem Betrag von 7.500 Euro mit einem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern sei, andererseits für den Bereich der Steuerbegünstigung nach § 67 Abs 8 lit f EStG – ausgehend von der bis dato begünstigt besteuerten Sonderzahlung von 8.800 Euro – zwecks Erreichung des gesetzlichen Höchstausmaßes von 22.000 Euro die Bemessungsgrundlage um den Betrag von 13.200 Euro aufzustocken sei.

Zivilrechtlich setzt ein Vergleich gemäß § 1380 ABGB voraus, dass damit streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nach...

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