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COFAG ist verfassungskonform
VfGH sieht weder Verstoß gegen Legalitätsprinzip noch Rechtsschutzdefizit
(SWK) – Mit Erkenntnis vom , G 233/2021 ua, hat der VfGH einen „Drittelantrag“ der Oppositionsparteien, mit dem die Aufhebung zahlreicher Bestimmungen ua im COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) und im ABBAG-Gesetz begehrt wurde, abgewiesen. Die für die Gewährung und Überprüfung der COVID-19-bedingten Förderungen gewählte Abwicklungskonstruktion via die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) ist verfassungskonform. Die Ausgestaltung verstößt weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen Grundsätze der Staatsorganisation; der Rechtsschutz ist hinreichend gewahrt.
1. Drittelantrag
Nach Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen ua auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats.
Die Nationalratsabgeordneten der Oppositionsparteien haben mit einem solchen „Drittelantrag“ die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen für die Gewährung von COVID-19-Hilfen durch die COFAG vor dem VfGH geltend gemacht. Die seit März 2020 gewährten Finanzhilfen und Förderungen umfassen zB Garantien, Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Ausfallsbonus und Umsatzersatz. Die COFAG erkennt diese Leistungen nach Richtlinien zu, die vom Bundesminister für Finanzen im Einv...