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SWK 6, 20. Februar 2022, Seite 352

Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats ua auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des BG über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie und des BG über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsgesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz)

Entscheidung: G 233/2021 (Abweisung des Antrags).

Normen: COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz; ABBAG-Gesetz.

Rechtssatz: Anders als die Antragsteller meinen, steht es dem Staat unter den von den Antragstellern ausschließlich zu Art 18 B-VG geltend gemachten Bedenken dem Grundsatz nach frei, ob er sich bei der Gewährung von Förderungen hoheitlicher oder privatrechtsförmiger Mittel bedient. Art 18 Abs 1 B-VG verlangt nach der Rechtsprechung des VfGH eine nachvollziehbare Festlegung dahingehend, ob es sich bei einem Verfahren um ein hoheitliches und ein privatrechtliches Rechtsverhältnis handelt.

Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip erfließt das verfassungsrechtliche Gebot, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz durch entsprechende Einrichtungen zu sichern.

Diesen Anforderungen wird das Verfahren zur Prüfung finanzieller Maßnahmen nach §§ 6 ff CFPG gerecht. § 3 Abs 2 ABBAG-Gesetz ist mit der gemäß Art 18 Abs 1 B-VG gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Gewährung und allfällige Rückforderung finanzieller Maßnahmen nach § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz durch die COFAG privatrechtlicher Natur ist.

Den begünstigten Unternehmen ist somit Rechtsschutz iZm der Geltendmachung von Ansprüchen auf Förderungsleistungen oder m...

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