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SWK 22, 5. August 2022, Seite 894

Corona-Prämie et al: Wann wird die steuerfreie Prämie zur steuerpflichtigen Prämie?

Begriffsdefinition von „üblicherweise“ und „ausschließlich zu diesem Zweck“

Stefan Schuster

Das BFG hatte am , RV/5100334/2022, über die Frage zu entscheiden, wann die Zahlung einer vermeintlich dem Grunde nach begünstigten Prämie ersetzend, und somit begünstigungsschädlich, für eine bisher geleistete Prämie wirkt. Im Besonderen setzte sich das BFG mit den Begriffen „üblicherweise“ und „ausschließlich zu diesem Zweck“ auseinander, die im Gesetz als Merkmale für die Abgabenfreiheit genannt sind. Das Ergebnis erscheint kritikwürdig.

1. Gesetzliche Regelung

Der Gesetzgeber hat für 2020 und 2021 die Möglichkeit der Auszahlung einer abgabenfreien Corona-Prämie oder -Zulage eingeräumt. Für die Abgabenfreiheit sind verschiedene Bedingungen zu erfüllen:

Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die

  • ausschließlich zum Zweck der COVID-19-Krise geleistet werden und

  • üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

Die Begünstigungshöhe darf in jedem Jahr 3.000 Euro nicht übersteigen.

2. Sachverhalt

Im Zuge einer von der ÖGK ua durchgeführten Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2018 bis 2020 wurde festgestellt, dass bei siebzehn Dienstnehmern im Jahr 2020 eine steuer- und sv-freie Corona-Prämie iHv 1.000 Euro pro Dienstnehmer zur Auszahlung gelangte. Da bereits in den Jahren 2018 und 2019 diesen M...

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