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Handbuch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

2. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3591-0

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Dokumentvorschau
Handbuch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (2. Auflage)

S. 1308. Finanzstrafrechtliche Konsequenzen (§§ 51, 51a und 39 FinStrG)

8.1. Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs 1 lit d FinStrG

Nach § 51 Abs 1 lit d FinStrG liegt eine Finanzordnungswidrigkeit ua dann vor, wenn eine abgabenrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen vorsätzlich verletzt wird.

Nach § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Vorsatz ist nur gegeben, wenn Wissen und Wollen vorliegen. Der Abgabepflichtige muss wissen, dass seine Handlung gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt, ein bloßes „Wissen können“ oder „Wissen müssen“ reicht nicht. Das Wollen muss sich nicht auf das Tatbild als solches, sondern auf den dem Tatbild entsprechenden Sachverhalt (= alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens) richten.

Die Untergrenze des Vorsatzes bildet der Eventualvorsatz (dolus eventualis, bedingter Vorsatz). Hier erstrebt der Täter die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes nicht, sondern handelt um anderer Zwecke willen. Er rechnet auch nicht damit, dass er ihn bestimmt herstellen werde, hält es allerdings für möglich, dass seine Han...

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