Handbuch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
2. Aufl. 2019
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S. 1236. Ausnahmen von den Pflichten (nach der BarUV 2015 und dem Glücksspielgesetz)
6.1. BarUV 2015
Der BM für Finanzen hat von den in den § 131 Abs 4 und § 131b Abs 5 Z 2 BAO eingeräumten Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht und die Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015 (BGBl II 2015/247) erlassen. Mit BGBl II 2016/209 wurde diese Verordnung geändert (insbesondere Hütten-, Buschenschank- sowie Kantinenumsätze und betreffend Taxis).
Diese Verordnung enthält insbesondere Ausnahmen von den sich aus § 131b BAO und/oder aus § 132a BAO ergebenden Pflichten. Weiters definiert sie, was unter vereinfachter Losungsermittlung zu verstehen ist (in ihrem § 1 Abs 2 und 3 sowie für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten in § 4 Abs 2). Sie regelt in § 7 zeitliche Erleichterungen für die Erfassung von Barzahlungen in der Registrierkasse für außerhalb der Betriebsstätte erbrachte Leistungen.
Nach § 1 Abs 1 BarUV 2015 kann eine vereinfachte Losungsermittlung (bzw Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht und der Belegerteilungspflicht)
in den Fällen der §§ 2 bis 4 BarUV 2015 (zB Umsätze im Freien, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, Automaten),
soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden,
nur in Anspruch genommen werden.
§ 2 BarUV 2015 (Umsätze im Freien) stützt sich auf die Verordnungsermächt...