Personalverrechnung in der Insolvenz
3. Aufl. 2019
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S. 36722. Arbeitnehmerinnen gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Wird seitens der BUAK festgestellt, dass Arbeitnehmerinnen zum Geltungsbereich der BUAG gehören, ist ab 2017 nach § 27a BUAG vorzugehen, wenn über einen Zeitraum von mindestens drei Zuschlagszeiträumen keine Meldung an die BUAK erfolgt ist. Über die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Arbeitgeberin zu informieren. Der Zeitpunkt der Einbeziehung ist für die jeweiligen Sachbereiche unterschiedlich geregelt.
22.1. Sachbereich Urlaub
22.1.1. Allgemeine Bestimmungen
Der Arbeitnehmerin gebührt nach Beschäftigungszeiten von jeweils 52 Anwartschaftswochen ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen. Er erhöht sich auf 36 Werktage, wenn Beschäftigungszeiten von mindestens 1.150 Anwartschaftswochen erreicht wurden. Der Urlaubsanspruch entsteht im Verhältnis zu den im Urlaubsjahr zurückgelegten Beschäftigungswochen. Die Arbeitgeberin hat der BUAK binnen 14 Tagen die Aufnahme von Beschäftigten unter Angabe der maßgeblichen Lohndaten zu melden. Die BUAK schreibt der A...