Personalverrechnung in der Insolvenz
3. Aufl. 2019
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S. 11. Das Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren bezweckt in erster Linie eine möglichst hohe Abgeltung der Verbindlichkeiten der Unternehmerin an die Gläubigerinnen. Besteht die Möglichkeit der Sanierung der Schuldnerin, dann tritt neben die Interessen der Gläubigerschaft als gleichrangiges Ziel die Sanierung des Unternehmens bzw der Unternehmensträgerin durch den Sanierungsplan. Alle Insolvenzgläubigerinnen werden gleichbehandelt und erhalten für ihre Forderung den gleich hohen Prozentanteil, die Insolvenzquote.
Die Insolvenzordnung (IO) regelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten und die Wirkungen auf die Forderungen gegen die Schuldnerin. Das Insolvenzverfahren ist in die zwei Verfahrensabschnitte Sanierungsverfahren und Konkursverfahren gegliedert.
Voraussetzung für die Eröffnung ist die Zahlungsunfähigkeit oder/und die Überschuldung der Schuldnerin. Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung führt nicht zur Insolvenzeröffnung. Das Sanierungsverfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt und eröffnet werden.
Über Antrag der Schuldnerin kann das Insolvenzverfahren als Sanierungs- oder Konkursverfahren eröffnet werden. Über Antrag einer Gläubigerin kann nur das Konkursverfahren er...