Personalverrechnung in der Insolvenz
3. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 35921. BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz)
21.1. Übergangsrecht
21.1.1. Zeitlicher Geltungsbereich (§ 46 BMSVG)
Dieses Bundesgesetz trat mit in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren Beginn nach dem liegt.
Die gesetzlichen Abfertigungsregelungen (zB Angestelltengesetz, Arbeiter-Abfertigungsgesetz) sowie kollektivvertragliche Abfertigungsbestimmungen gelten weiter, wenn nach dem
aufgrund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin fortgesetzt werden oder
Arbeitnehmerinnen innerhalb eines Konzerns in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln oder
unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin fortgesetzt werden und durch eine am anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird,
außer es erfolgt ein Übertritt auf das System nach dem BMSVG.
21.1.2. Übergangsbestimmungen (§ 47 BMSVG)
Der Wechsel ins neue Abfertigungsrecht sieht zwei Umstiegsvarianten vor.
21.1.2.1. Einfrieren der bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften
Ab kann für Arbeitsverhältnisse, die zum bestehen, ab einem zu vere...