Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
5. Aufl. 2022
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S. 19219. Beendigung von Dienstverhältnissen
19.1. Arten der Beendigung von Dienstverhältnissen
19.1.1. Allgemeines
Das Dienstverhältnis ist ein höchstpersönliches Dauerschuldverhältnis und bedarf daher zu seiner Beendigung einer Willenserklärung. Einzig der Tod des Dienstnehmers vermag durch die persönliche Arbeitspflicht das Dienstverhältnis automatisch zu lösen.
Dienstverhältnisse können jedoch bereits zu ihrem Beginn ihren Endtermin festlegen. Die Beendigung tritt dann ohne weitere Willenserklärung ein.
Beispiele dafür sind:
Zeitablauf bei einem befristeten Dienstverhältnis,
Ablauf der Lehrzeit (→ 16.1.),
Vorliegen bestimmter Beendigungsgründe des Lehrverhältnisses (→ 16.1.).
Die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer übereinstimmenden Willenserklärung liegt vor bei der
einvernehmlichen Lösung.
Beendigungsarten, die lediglich einer einseitigen Willenserklärung bedürfen, sind z. B.:
Lösung während der Probezeit,
Kündigung,
Entlassung,
vorzeitiger Austritt,
vorzeitige Lösung des Lehrverhältnisses (→ 16.1.),
außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses am Ende des ersten und zweiten Lehrjahres („Ausbildungsübertritt“).
19.1.2. Lösung während der Probezeit
19.1.2.1. Allgemeines
Für die vorzei...