Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
5. Aufl. 2022
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S. 13513. Urlaub und Urlaubsersatzleistung
13.1. Urlaub und Urlaubsentgelt
13.1.1. Allgemeines
Urlaubsausmaß
Dem Arbeitnehmer gebührt gemäß § 2 Urlaubsgesetz für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt
bis zum 25. Dienstjahr 30 Werktage,
ab dem 26. Dienstjahr 36 Werktage.
Unter Werktagen sind die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag zu verstehen. Wird der Arbeitnehmer regelmäßig nur fünf oder weniger Wochentage beschäftigt, kann der Urlaubsanspruch wertneutral in die entsprechenden Arbeitstage umgerechnet werden.
Der Urlaub ist grundsätzlich in ganzen Tagen zu konsumieren.
Auf die Anzahl der Dienstjahre ist die gesamte zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen. Diese umfasst nicht nur die Zeit des derzeit laufenden Arbeitsverhältnisses, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch frühere Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber sowie in begrenztem Ausmaß anrechenbare Vordienstzeiten.
Nicht anzurechnen sind allerdings Zeiten einer Bildungskarenz oder Pflegekarenz.
Für Kinder, die bis zum geboren worden sind, ist die erste Karenz nach dem MSchG bzw. VKG im Ausmaß von zehn Monaten anzurechnen. Für Kinder, die ab dem geboren worden sind, sind alle Karenzen nach...