Handbuch GmbH-Geschäftsführer
2. Aufl. 2020
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S. 1262. Der GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer: Mandat und Anstellungsvertrag
2.1. Das Mandat des Geschäftsführers
Als Mandat bezeichnet man das gesellschaftsrechtliche Band zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft. Es ist die Summe der sich aus dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten. Das Mandatsverhältnis wird durch Bestellung seitens der Gesellschaft (in Ausnahmefällen durch das Gericht) und Annahme der Bestellung durch den Geschäftsführer begründet. Die Bestellung zum Geschäftsführer ist also ein zweiseitiger Rechtsakt, die Zustimmung kann auch konkludent erfolgen. Auf die Eintragung des neuen Geschäftsführers in das Firmenbuch (vgl dazu Kap 3.7.9.) kommt es für die Wirksamkeit der Bestellung nicht an. Eine Ausnahme bildet nur der Fall, dass ein Gesellschafter mittels Änderung des Gesellschaftsvertrages zum Geschäftsführer bestellt wird. Änderungen des Gesellschaftsvertrages (und somit in diesem Fall auch die Bestellung zum Geschäftsführer) werden gem § 49 Abs 2 GmbHG nämlich erst mit Eintragung im Firmenbuch wirksam.
Bei aufrechtem Mandat treffen den Geschäftsführer die oben in Kap 1.2. und 1.3. beschriebenen Pflichten zur Wahrnehmung der Geschäftsf...