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SWK 1, 1. Jänner 2019, Seite 2

Meldepflicht für Berater über grenzüberschreitende Steuergestaltungen

EU-Richtlinie bringt erweiterte Offenlegungsverpflichtungen

Mario Perl

Am hat der Rat der Europäischen Union die RL (EU) 2018/822 verabschiedet, die Berater und Steuerpflichtige zur Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Ertragsteuerrecht an Steuerbehörden zwingt. Die Informationen aus den Meldungen sind in der Folge mit Steuerbehörden aus anderen Mitgliedstaaten der EU auszutauschen. Die Richtlinie ist bis in den einzelnen Mitgliedstaaten umzusetzen, die Bestimmungen sind ab anwendbar. Allerdings sind bereits ab erstmals umgesetzte Steuergestaltungen bis zum meldepflichtig.

1. Welchen Hintergrund hat die Meldepflicht?

Die RL (EU) 2018/822 ändert die RL 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, auf deren Grundlage Mitgliedstaaten innerhalb der EU Informationen austauschen. Dieser Schritt ist ein weiterer auf EU-Ebene, um die Steuertransparenz innerhalb der EU zu erhöhen, wie auch zB der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten, grenzüberschreitende Vorbescheide und die länderbezogene Berichterstattung multinationaler Unternehmen. Die RL (EU) 2018/822 basiert auf Aktionspunkt 12 des Anti-BEPS-Projekts der OECD (Offenlegung aggressiver Steuerplanung) und auf der Erklärung der G...

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