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Land- und Forstwirtschaft im EStR-Wartungserlass 2018
Für Rebanlagen, die ab 2019 ausgesetzt werden, ist von einer Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren auszugehen
Der umfangreiche EStR-Wartungserlass 2018 widmet sich wieder einigen landwirtschaftlichen Zweifelsfragen, die in diesem Beitrag dargestellt werden. Überdies wird darauf hingewiesen, dass Einkommensteuerbescheide, die bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten ab 2015 noch auf Basis alter Einheitswertbescheide ergangen sind, auf die neu festgestellten Einheitswertbescheide aufgrund der land- und forstwirtschaftlichen Hauptfeststellung 2014 bzw nachfolgende Wertfortschreibungsbescheide gemäß 295 Abs 1 BAO zu berichtigen sind.
1. Wechsel von der Pauschalierung zur Bilanzierung (Rz 716 EStR)
Bei Übergang von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung zur Bilanzierung sind für nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und für abnutzbares Anlagevermögen die rechnerischen Buchwerte anzusetzen.
Bei Ansatz eines gemäß § 6 Z 2 lit b EStG höheren Teilwerts ist der ansonsten unversteuert bleibende Wertzuwachs dem Übergangsgewinn als Zuschlag zuzurechnen ().
2. Eintritt und Wegfall der Buchführungspflicht (Rz 5018 EStR)
Beträgt der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (nicht Teilbetriebs) mehr als 150.000 Euro oder der Ums...