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SWK 34-35, 5. Dezember 2018, Seite 1528

VwGH kippt Steuerpflicht bei „teilweiser Einschränkung“ des Besteuerungsrechts nach § 16 Abs 1 UmgrStG

Gesetzeswortlaut und systematischer Zusammenhang gehen Gesetzesmaterialien vor

Gebhard Furherr und Johannes Reiter

Nach dem VwGH-Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0032, löst die Einbringung inländischer Mitunternehmeranteile durch im EU- bzw EWR-Ausland ansässige natürliche Personen entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung keine Entstrickungsbesteuerung aus.

1. Genese der Entstrickungsbesteuerung in Art III UmgrStG

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2005 wurde eine einbringungsbedingte Entstrickungsbesteuerung in § 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG durch Verweis auf den Anwendungsausschluss in § 1 Abs 2 UmgrStG eingeführt, der in weiterer Folge durch das Budgetbegleitgesetz 2007, das Abgabenänderungsgesetz 2010 und zuletzt das Abgabenänderungsgesetz 2015 geändert wurde. Hatte die ursprüngliche Fassung (AbgÄG 2005) noch eine Entstrickung aus der österreichischen Steuerhängigkeit durch die einbringungsbedingte (körperliche) Überführung von Vermögen auf eine ausländische übernehmende Körperschaft vor Augen, wurde der Entstrickungstatbestand iRd BudBG 2007 losgelöst von einer Überführung auf jegliche Form der Einschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Einbringungsvermögens bei ausländischen übernehmenden Körperschaften ausgedehnt.

Im Rahmen des AbgÄG 2010 wurde der Anwendungsbereich des § 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG auf Einbringungen in „inländische oder ausländische Körpers...

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