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Kammerumlage 1: Neuerungen und Einzelfragen
Änderungen bei der Berechnung sowie Entlastung von Kammermitgliedern mit hohem Vorsteuervolumen ab 1. 1. 2019
Die Kammerumlage 1 ist quartalsweise von den Kammermitgliedern, die einen Jahresumsatz von mehr als 150.000 Euro erzielen, zu entrichten. Durch die mit in Kraft tretende Wirtschaftskammergesetz-Novelle (WKG-Novelle 2017) sind künftig investitionsbedingte Vorsteuern von der Bemessungsgrundlage abzuziehen; weiters wird der Kammerumlagesatz auf 0,29 % bzw 0,037 % gesenkt. Zudem kommt bei Überschreiten eines festgesetzten Schwellenwerts ein degressiver Staffeltarif zur Anwendung, der zu einer Senkung des Kammerumlagesatzes führt.
1. Allgemeines
1.1. Finanzierung und Mitglieder der Wirtschaftskammer
Die Kammerumlage 1 ist neben der Kammerumlage 2 (DZ) und der Grundumlage ein wesentlicher Bestandteil der Finanzierung der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Diese Finanzierungsform entspricht im Vergleich zu anderen Staaten nicht der Norm, da die Kammern in anderen Staaten teils auch durch öffentliche Gelder bzw staatliche Subventionen finanziert werden. Durch die Finanzierung der WKÖ seitens ihrer Mitglieder sollen deren Interessen und Anliegen unabhängig und weisungsfrei – dh ohne Staatseinfluss – vertreten werden können.
Mitglieder der Wirtschaftskammer iSd § 2 Abs 1 Wirtschaftskammergeset...