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ESt: Forschungsprämie
Wie der VwGH im Erkenntnis vom , Ra 2014/15/0058, ausgeführt hat, hat die Festsetzung der Forschungsprämie nach der Bestimmung des § 201 BAO zu erfolgen. Die Festsetzung kann demnach dann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung iSd § 201 Abs 1 BAO der Bestimmung als „nicht richtig“ erweist, gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO erfolgen, „wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden“. Die Vorschrift hat insoweit den Zweck, einen „Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage“ herbeizuführen. – (§ 108c EStG 1988), (Abweisung)
( Ro 2016/15/0012 und Ra 2016/15/0045)