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SWK 29, 10. Oktober 2020, Seite 1397

Erlass zu den Aufzeichnungspflichten von Plattformen

, 2020-0.621.001.

Der gegenständliche Erlass regelt die Handhabung der in § 18 Abs 11 und 12 UStG definierten Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten für Plattformen und andere elektronische Schnittstellen. Mit dem Begriff „Plattformen“ werden Unternehmer bezeichnet, die mittels Plattformen oder anderen elektronischen Schnittstellen gewisse Umsätze im Inland unterstützen (§ 18 Abs 11 UStG). Bei den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten für die Plattformen handelt es sich um ein EU-weites System, in das die Plattformen eingebunden sind.

Die Plattformen müssen die Aufzeichnungen für die im Erlass angeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, die über die Plattform vermittelt werden, ab dem führen, auch wenn eine Übermittlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die Details zu den Aufzeichnungen sind in der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (Sorgfaltspflichten-UStV), BGBl II 2019/315, und in Art 54c Abs 2 VO (EU) 282/2011 geregelt.

Die Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Plattformen haben die Aufzeichnungen elektronisch – über eine technische Schnittstelle – zur Verf...

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