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Missbrauch durch eine Option zur Umsatzsteuerpflicht?
Ausübung gesetzlich eingeräumter Gestaltungsoptionen als zulässige Steueroptimierung oder unzulässige Steuervermeidung
Wird in der Umsatzsteuer zur Steuerpflicht optiert und so eine geringere Umsatzsteuerlast als im Fall einer (unechten) Befreiung erreicht, stellt sich die Frage, ob insoweit eine zulässige Steueroptimierung oder eine missbräuchliche Steuervermeidung vorliegt.
1. Optionen zur Umsatzsteuerpflicht
Optionen zur Umsatzsteuerpflicht nach § 6 Abs 2 und 3 UStG ermöglichen, (unecht) befreite Umsätze ohne Vorsteuerabzug durch steuerpflichtige Umsätze mit Vorsteuerabzug zu ersetzen. Die Option zur Umsatzsteuerpflicht liegt in der Hand der leistenden Unternehmer: Das Leistungsentgelt ist ohne Option umsatzsteuerfrei. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall nach § 12 Abs 3 UStG ausgeschlossen. Wird dagegen zur Umsatzsteuerpflicht optiert, werden die Leistungsentgelte mit Umsatzsteuer belastet (in der Regel 20 % Umsatzsteuer), ein Vorsteuerabzug für die so steuerpflichtig gestellten Umsätze ist dann möglich. Werden zB Hotels oder Mietwohnungen verkauft, so können die Veräußerer als Unternehmer wählen, ob sie nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG umsatzsteuerfrei oder kraft Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 6 Abs 2 UStG mit 20 % Umsatzsteuer liefern wollen. Wird umsatzsteuerfrei geliefert, so sind allenfalls Vorsteuerkorrekturen wegen einer Änderung des Verwendungszwecks nach...