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Dienstfahrräder und Nutzungsdauer, Sachbezug und Gehaltsumwandlung
Konkretisierungen zum Ankauf eines Dienstrades durch den Dienstnehmer
§ 15 Abs 2 Z 2 EStG ermöglicht, bei der Zurverfügungstellung von Fahrrädern im Rahmen der geldwerten Vorteile Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen. Ausführend führt nach § 4b Sachbezugswerteverordnung die Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrades für nicht beruflich veranlasste Zwecke zu einem Sachbezugswert von null. Dies gilt nach den LStR auch für den Fall einer Gehaltsumwandlung.
1. Allgemeines
Auf Basis der dargestellten gesetzlichen und verordnungsmäßigen Regelungen ist die Überlassung von Dienstfahrrädern auch zur privaten Nutzung für Dienstgeber und Dienstnehmer attraktiv, werden doch auch die Gesundheit der Mitarbeiter gefördert und ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet.
Geklärt wurde gesetzlich, dass der Mitarbeiter durch das Dienstfahrrad ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale nicht verliert. Die Begründung ergibt sich weniger aus einem Förderungsgedanken, sondern vielmehr daraus, dass – im Unterschied zu einem Dienstauto – ein Fahrrad nicht sinnvoll durchgängig für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte eingesetzt werden kann. Man denke nur an große Kälte und winterliche Fahrbedingungen, aber auch an starken Regen, Transportnotwendigkeiten etc. Sinnvollerweise wird man daher das Dienstfahrrad auch für Fahrten zum Di...