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Auswirkungen des KonStG 2020 und des InvPrG auf die Forschungsprämie
Bemessungsgrundlage – Gemeinkosten – steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) und dem Investitionsprämiengesetz (InvPrG) wurden im Zuge der COVID-19-Pandemie Maßnahmen geschaffen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern. Zielsetzung ist die Stärkung und Entlastung des Wirtschaftsstandortes Österreich. Neben diesen Investitionsanreizen haben diese Maßnahmen auch Auswirkungen auf die steuerliche Forschungsprämie gemäß § 108c EStG.
1. Bemessungsgrundlage Forschungsprämie
Um den Effekt des KonStG 2020 und des InvPrG auf die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG darzustellen und weil diese gleichzeitig als Basis der Auswirkungen dienen, werden im Folgenden kurz die bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen zusammengefasst. Wesentliche Grundlage für die Bemessungsgrundlage ist § 1 Abs 2 Forschungsprämienverordnung in Kombination mit den Rz 8208 bis 8208i EStR. Die Forschungsprämienverordnung differenziert in § 1 Abs 2 zwischen mehreren Bestandteilen von steuerlich begünstigten Aufwendungen (Ausgaben), die für die Bemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen Forschungsprämie infrage kommen. Entsprechend der Forschungsprämienverordnung können folgende Aufwendungen (Ausgaben) Bestandteile der Bemessungsgrundlage sein:
Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge ...